Rz. 24
Beginnend mit dem 12. SGB V-ÄndG ab 1.1.2003 wurde das Gebot der Sparsamkeit dahingehend konkretisiert, dass dies die Verwaltungsausgaben betrifft, indem die Verwaltungsausgaben für das Kalenderjahr 2003 auf dem Niveau der Verwaltungsausgaben des Jahres 2002 festgeschrieben wurden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/27 S. 4) war die Regelung notwendig, da die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen stärker gestiegen seien als die beitragspflichtigen Einnahmen, sodass ein Teil der defizitären Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung auf einen überproportionalen Zuwachs der Verwaltungskosten zurückzuführen sei. Zwar sei die Ausgabenentwicklung durch Sonderfaktoren wie die Verbesserung der EDV und Einführung von Controllingsystemen geprägt und bedingt gewesen, diese seien jedoch nicht durch mögliche Einsparungen in anderen Verwaltungsbereichen kompensiert worden, sodass eine Begrenzung der Verwaltungsausgaben erforderlich sei. Die vorgenommene Begrenzung der Verwaltungsausgaben stelle eine Begrenzung der Selbstverwaltungsautonomie dar, die bundeseinheitlich für alle Krankenkassen gelten müsse. Die Festschreibung der Verwaltungsausgaben war allerdings mit Ausnahmen verbunden. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz war für die Jahre 2004 bis 2007 eine weitere Begrenzung des Anstiegs der Verwaltungskosten vorgesehen worden. Die Kosten ausgegliederter Aufgaben wurden ausdrücklich den Verwaltungskosten zugeordnet, um zu verhindern, dass durch solche Verlagerungen (Outsourcing) die Begrenzungsregelung unterlaufen wird. Auch hier war die Begrenzung der Verwaltungsausgaben mit Ausnahmen für die Berücksichtigung der Entwicklung der Zahl der Mitglieder und Mehrausgaben im Zusammenhang mit strukturierten Behandlungsprogrammen nach §§ 137 f. versehen.
Rz. 25
(unbesetzt)
Rz. 26
Wie bereits die Ausnahmen von der Begrenzung zeigen, ist ähnlich wie bei der Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (Beitragsstabilität) das Verbot von Erhöhungen der Verwaltungsausgaben eher als Programmsatz denn als strikte gesetzliche Regelung zu verstehen. Die Verwaltungsausgaben können von den Krankenkassen nicht eigenständig bestimmt werden, sondern sind Folge der gesetzlichen Aufgaben als Krankenversicherungsträger. Die notwendigen Ausgaben dafür hängen zumeist von äußeren und auch durch gesetzgeberische Maßnahmen fremdbestimmten Faktoren ab, wie z. B. der allgemeinen Erhöhung der Sach- und Personalkosten und der Ausweitung und Zunahme der Verwaltungsaufgaben. Die Festschreibung der Verwaltungsausgaben kann auch nicht dazu führen, dass die zur Aufgabenerfüllung einer Krankenkasse notwendige Verwaltungstätigkeit aus Kostengründen reduziert oder nicht mehr erbracht wird. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beitragssatz als Wettbewerbsparameter für die Mitgliedergewinnung damals noch entscheidende Bedeutung hatte, die Leistungsausgaben und die Beitragseinnahmen durch die Krankenkasse aber kaum beeinflusst werden konnten, war zudem jede Krankenkasse darum bemüht sein, mögliche Wirtschaftlichkeitsreserven im Verwaltungsbereich zur Senkung oder Stabilisierung des Beitragssatzes zu nutzen.