Rz. 27
Mit Art. 1 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 4 Satz 2 eine neue Sonderregelung für die Verwaltungsausgaben für die Jahre 2011 und 2012 getroffen, der durch das GKV-FKG v. 22.3.2020 ebenso wie die Sätze 3 bis 6 wieder gestrichen wurde.
Rz. 28
Satz 2 ordnete dabei als Grundsatz an, dass sich die Verwaltungsausgaben in den Jahren 2011 und 2012 gegenüber den Verwaltungsausgaben des Jahres 2010 nicht erhöhen dürfen. Auszugehen ist dabei von den tatsächlichen Netto-Verwaltungskosten, d. h. von Dritten erstattete Aufwendungen für Verwaltungskosten werden von den Brutto-Verwaltungskosten in Abzug gebracht. Hierunter fallen insbesondere die Verwaltungskostenerstattungen für den Einzug der Beiträge zu Renten- und Arbeitslosenversicherung, für Auftragsgeschäfte der Kommunen sowie für die komplette Umsetzung der Pflegeversicherung durch die Krankenkassen.
Rz. 28a
Der Satz 3 a. F. ordnete dabei (entsprechend dem früheren Satz 5) ausdrücklich an, dass auch die Kosten ausgegliederter Aufgaben (Outsourcing) den Verwaltungskosten zuzurechnen sind. Der Ausgabenbegrenzung können sich die Krankenkassen daher nicht dadurch entziehen, dass sie ihre Verwaltungsaufgaben auf Dritte (z. B. auf Vertragspartner, Auftragnehmer, Arbeitsgemeinschaften oder Verbände der Krankenkassen) übertragen.
Rz. 28b
Mit Satz 4 wurden, wie schon früher, ausdrückliche Ausnahmen von der Begrenzung der Verwaltungskosten und deren Anstieg vorgesehen.
Rz. 29
Der durch das GKV-FinStG v. 7.11.2022 mit Wirkung zum 12.11.2022 neu eingeführte Abs. 5 enthält für das Jahr 2023 eine Beschränkung der Erhöhung der sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse um nicht mehr als 3 % gegenüber dem Vorjahr. Mit dieser Regelung greift der Gesetzgeber die Zielsetzung des ehemaligen Abs. 4 Satz 2 bis 6 für das Jahr 2023 in modifizierter Fassung wieder auf. Zwar ist nicht eine Beibehaltung der Verwaltungsausgaben des Vorjahres maßgeblich, dennoch dient das Vorjahr als Ankerpunkt für die Begrenzung einer Erhöhung um nicht mehr als 3 %. Wie in der Vorgängerregelung des Abs. 4 hat der Gesetzgeber jedoch auch Ausnahmen vorgesehen, die bei der Berechnung der Steigerungsquote der Verwaltungsausgaben unberücksichtigt zu bleiben haben. So betrifft eine Ausnahme die sächlichen Verwaltungsausgaben, die durch die Durchführung der Sozialversicherungswahlen entstehen (früher Abs. 4 Satz 4 Nr. 2).
Erstmalig war diese Ausnahme von der Begrenzung der Verwaltungskosten bereits für die Verwaltungskosten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Jahr 2011 erst in den Ausschussberatungen zum GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) in das Gesetz aufgenommen worden. Sie war damit begründet worden (BT-Drs. 17/3696 S. 43), dass hierdurch sichergestellt werde, dass die Krankenkassen die entsprechenden Ausgaben für die Sozialversicherungswahlen (vgl. § 46 SGB IV und Komm. dort), die mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind, nicht durch Einsparungen in anderen Bereichen finanzieren müssen. Dieses würde der Bedeutung der Sozialversicherungswahlen nicht gerecht. Eine Erstreckung der Ausnahme auf die Krankenkassen, bei denen die Sozialversicherungswahlen als sog. Friedenswahlen (vgl. § 46 Abs. 2 SGB IV und Komm. dort) durchgeführt werden, sei nicht erforderlich, da bei diesem Verfahren allenfalls sehr geringe Verwaltungsausgaben entstehen.
Rz. 30
Im Zuge der Digitalisierung der Verwaltung hat der Gesetzgeber die Ausnahme für die sächlichen Verwaltungsaufgaben der Sozialwahlen noch um die Kosten, die durch die Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Abs. 3 entstehen, erweitert. Diese Kosten werden ohnehin aufgrund des Modellcharakters auch auf nicht teilnehmende Krankenkassen umgelegt. Da jedoch die notwendigen technischen Voraussetzungen für eine Stimmabgabe in einem elektronischen Wahlverfahren über das Internet (Online-Wahl) überhaupt erst geschaffen werden müssen, ist es konsequent, diesen unabweisbaren sächlichen und personellen Mehrbedarf von der Ausgabenbeschränkungen auszunehmen.
Rz. 31
Als letzte Ausnahme von der Ausgabenbeschränkungen sind auch Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e von der Berechnung auszunehmen. Diese Regelungen betreffen vor allem den Datenaustausch zu Forschungszwecken über das Forschungsdatenzentrum. Durch diese Ausnahme stellt der Gesetzgeber zum einen den Sozialdatenschutz mit den erforderlichen, fortlaufend zu aktualisierenden technischen Voraussetzungen sicher, ohne zum anderen zu gefährden, dass der Leistungskatalog nicht mehr dem medizinischen Standard entspricht, indem am falschen Ende gespart wird.