Rz. 1
Die Vorschrift trat aufgrund Art. 1 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft. Seitdem erfuhr die Vorschrift folgende Änderungen:
Mit Wirkung zum 1.1.1992:
Durch Art. 1 Nr. 132 des Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) wurden in Abs. 1 die Worte "achte Lebensjahr" durch die Worte "zwölfte Lebensjahr" ersetzt. Abs. 2 wurde mit gleichem Gesetz neu gefasst.
Mit Wirkung zum 1.7.1992:
In Abs. 1 Satz 1 wurden vor dem Punkt die Wörter "oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist" eingefügt (Art. 5 Nr. 15 SGB IX v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046). Deshalb können Versicherte ab diesem Zeitpunkt Kinderkrankengeld auch für die Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege ihres erkrankten, schwer behinderten Kindes beanspruchen, wenn dieses die Altersgrenze überschritten hat.
Mit Wirkung zum 1.8.2002:
Mit dem Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder v. 26.7.2002 (BGBl. I S. 2872) wurden die heutigen Abs. 4 und 5 angefügt. Damit wurden einerseits spezielle Regelungen zur Anspruchsdauer bei schwersterkrankten Kindern mit nur noch kurzer Lebenszeit und andererseits der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit auch für erwerbstätige, ohne Anspruch auf Krankengeld Versicherte bzw. für privat Krankenversicherte eingeführt.
Mit Wirkung zum 1.8.2009:
Durch Art. 15 Ziff. 04 Nr. 1a des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 990) wurde in Abs. 1 Satz 2 die Angabe "§ 44 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 44 Abs. 2" ersetzt (redaktionelle Änderung).
Mit Wirkung zum 1.1.2015:
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) wurden in Abs. 2 die Sätze 3 bis 5 angefügt. Damit änderte sich die Berechnung des Kinderkrankengeldes.
Mit dem gleichen Gesetz wurde Abs. 4 Satz 3 neu gefasst. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass das Krankengeld bei schwerstkranken Kindern i. S. d. § 45 Abs. 4 wegen des unbestimmten, häufig längeren Freistellungszeitraums auch weiterhin allein nach den Maßgaben des § 47 berechnet und gezahlt wird.
Mit Wirkung ausschließlich für die Zeit vom 29.10.2020 bis 31.12.2020:
Durch Art. 3 des Krankenhauszukunftsgesetzes v. 23.10.2020 (BGBl. I S. 2208) wurde § 45 Abs. 2a eingeführt, durch den der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes abweichend von § 45 Abs. 2 je versicherten Elternteil für jedes Kind
- längstens für 15 Arbeitstage und
- bei alleinerziehenden Versicherten längstens für 30 Arbeitstage
bestand. Bei Erkrankung von mehreren Kindern war allerdings der Anspruch im Kalenderjahr 2020 je versicherten Elternteil auf insgesamt 35 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte auf insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt. Die Regelung wurde zum 1.1.2021 wieder aufgehoben und durch eine andere Regelung (vgl. nachfolgend) ersetzt.
Mit Wirkung ausschließlich für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021:
Durch
- das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) v. 18.1.2021 (BGBl. I S. 2) sowie
- das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite ("Viertes Bevölkerungsschutzgesetz") v. 22.4.2021 (BGBl. I S. 802)
wurde jeweils rückwirkend mit Wirkung für die Zeit ab 1.1.2021 eine Ausweitung des Höchstanspruchs auf das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes geregelt.
zu a) GWB-Digitalisierungsgesetz
Aufgrund des GWB-Digitalisierungsgesetzes verlängerte sich der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 Abs. 2a für jedes Kind im Kalenderjahr 2021 auf (zunächst – siehe "Viertes Bevölkerungsschutzgesetz") längstens für 20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 40 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern begrenzte sich der Anspruch des Versicherten (zunächst) auf längstens 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte auf längstens 90 Arbeitstage.
Außerdem wurde der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für das Kalenderjahr 2021 durch das GWB-Digitalisierungsgesetz auf Fälle erweitert, in denen die Betreuung des Kindes nicht aufgrund einer Erkrankung erforderlich wurde, sondern weil pandemiebedingt von der zuständigen Behörde
- Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindertageseinrichtung, Hort, Kindertagespflegestelle), Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen wurden oder
- für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot (auch aufgrund einer Absonderung) ausgesprochen wurde oder
- Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert wurden oder
- die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wurde oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde oder
- empfohlen wurde, vom Besuch des Kindes einer der genannten Einrichtungen abzusehen.
Die für das Kalenderjahr 2021 begrenzte Regelung sah vor, dass den Krankenkassen die Notwendigkeit der pandemiebedingt...