Rz. 72

Ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, sofern der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege seines Kindes freigestellt wird. Voraussetzung ist also, dass der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlicher Sicht eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt. Dieser Anspruch auf Freistellung besteht auf jeden Fall nach § 45 Abs. 3, 4 und 5. Ggf. ist der Arbeitgeber sogar gemäß § 616 BGB bzw. § 19 BBiG zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet (vgl. Rz. 73).

Wird für diese Freistellung ganz oder zum Teil Arbeitsentgelt fortgezahlt, ruht insoweit das Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 (BAG, Urteile v. 20.6.1979, 5 AZR 479/77 und 5 AZR 361/78). Ein expliziter Verweis in § 45 ist hierzu nicht erforderlich, denn § 49 erfasst alle Ansprüche auf Krankengeld und differenziert nicht zwischen dem Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit und dem Kinderkrankengeld (BSG, Urteil v. 31.1.1995, 1 RK 1/94).

Die Anwendung von Ruhensvorschriften ist für jeden Kalendertag, für den der Versicherte Kinderkrankengeld beansprucht, zu prüfen.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt führt nie zum Ruhen des Kinderkrankengeldes – auch wenn die Einmalzahlung zur Krankenversicherung beitragspflichtig ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 1). Da liegt daran, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht als Arbeitsentgelt i. S. d. Berechnungsvorschriften gilt (bewirkt nur, dass Kinderkrankengeld statt in Höhe von 90 % dann i. H. v. 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt wird).

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