Rz. 69
Die Regelung der Versicherungsfreiheit wegen Alters war durch Art. 1 Nr. 3, Art. 22 Abs. 1 GKV-GesundheitsreformG 2000 mit Wirkung zum 1.7.2000 eingeführt worden. Sie war damit begründet worden, dass eine klare Abgrenzung zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung und dem Schutz der Solidargemeinschaft getroffen werden solle (BT-Drs. 14/1245 S. 59). Sie soll verhindern, dass bislang privat Versicherte im Alter durch den Übergang von Voll- auf Teilzeit nach einer selbständigen Tätigkeit oder durch Arbeitslosigkeit wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren können.
Rz. 70
Die Regelung korrespondiert für Beschäftigte weitgehend mit den Voraussetzungen der Befreiungsrechte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 3, schließt jedoch bei Erreichen der Altersgrenze die Krankenversicherungspflicht generell aus und macht eine Befreiung weder erforderlich noch möglich. Sie wird durch Regelungen über einen Anspruch auf Beitragszuschüsse nach § 257 Abs. 2, § 258 und § 174 SGB III, § 26 SGB II, § 10 Abs. 2 KSVG gegenüber dem bei Versicherungspflicht sonst zur Beitragstragung Verpflichteten ergänzt. Obwohl die Regelung alle Versicherungspflichten erfasst, ist sie faktisch für Studenten, Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe und Praktikanten sowie Auszubildende des Zweiten Bildungsweges ausgeschlossen. Für Rentner dürfte bei der Voraussetzung der Nichtversicherung in den letzten 5 Jahren bereits der Tatbestand der Versicherungspflicht an der fehlenden Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 11a scheitern.
Rz. 70a
Ab dem 1.1.2005 fand nach dem in Abs. 3a neu angefügten Satz 4 der Ausschluss der Versicherungspflicht keine Anwendung auf nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a krankenversicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1516 S. 72) gab als Grund für die Regelung an, dass es sich um eine aus Gleichbehandlungsgründen gebotene Einbeziehung lebensälterer, erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in die gesetzliche Krankenversicherung handele. Diese Regelung ist mit Art. 2 Nr. 01 des GKV-WSG mit Wirkung zum 1.1.2009 aufgehoben worden. Für die damaligen Bezieher von Arbeitslosengeld II, die unmittelbar vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert waren oder die unmittelbar vor dem Leistungsbezug weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber als hauptberuflich selbständig Erwerbstätige oder als versicherungsfreie Personen zu dem Personenkreis gehören, der grundsätzlich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist, sind nach § 5 Abs. 5a nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung(so BT-Drs. 16/3100 S. 96).
Rz. 70b
Mit Art. 1 Nr. 3 des GKV-WSG wurde mit Wirkung zum 1.4.2007 in Satz 4 als weitere Ausnahmeregelung eingefügt, dass der Ausschluss wegen Alters auch nicht für die Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 gilt. Dies war konsequent; denn die ab 1.4.2007 eingeführte Krankenversicherungspflicht für Personen ohne Krankenversicherungsschutz wäre sonst für über 55-Jährige gerade dann ausgeschlossen gewesen, wenn diese zuletzt gesetzlich oder gar nicht versichert waren und über keine Absicherung im Krankheitsfall verfügten.
Rz. 70c
Der Ausschluss der Krankenversicherungspflicht wegen Alters gilt nach Satz 4 ab dem 1.1.2009 nicht mehr für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen (vgl. dazu Komm. zu § 5). Für diese Versicherungspflicht kommt es nicht darauf an, wie die Person in den letzten 5 Jahren gegen Krankheit versichert war und ob ggf. Versicherungsfreiheit bestanden hatte. Entscheidend ist allein, dass sie vor diesem 5-Jahres-Zeitraum zuletzt gesetzlich versichert waren. Allerdings ist dabei zu beachten, dass Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt privat krankenversichert waren, auch unabhängig vom Alter schon nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
Rz. 71
Die Vorschrift setzt für Versicherungsfreiheit voraus:
- Vollendung des 55. Lebensjahres,
- Versicherungspflicht dem Grunde nach,
- keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in den letzten 5 Jahren,
- Nichtversicherung aus bestimmten qualifizierten Gründen für die Hälfte der Zeit von 5 Jahren.
Rz. 72
Versicherungsfreiheit besteht nur, wenn am Tag des 55. Geburtstags ein Tatbestand eintritt, der dem Grunde nach Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 auslösen würde. Ein auch nur einen Tag vorher eintretender Tatbestand der Versicherungspflicht führt dagegen zur Krankenversicherungspflicht, dann auch über die Vollendung des 55. Lebensjahres hinaus, solange diese Versicherungspflicht besteht. Endet diese Versicherungspflicht, entsteht die obligatorische Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4.
Rz. 73
Es darf in den letzten 5 Jahren, zurückgerechnet ab dem Tag vor Eintritt einer möglichen Krankenversicherungspflicht, keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben. Eine anderweitige Absicherung des Krankheitsrisikos z. B. bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder im R...