Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 räumt den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach Maßgabe einer nach Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung ausdrückliche Mitwirkungsrechte ein. Diese Rechte gestatten es den betroffenen Organisationen, jeweils bei der Erarbeitung oder Änderung der nach Satz 1 Nr. 1 vorgesehenen Richtlinien sowie der nach Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Vereinbarungen und Beschlüsse beratend mitzuwirken.

 

Rz. 4

Die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte kann im Einzelfall sowohl in schriftlicher Form als auch in Form einer mündlichen Beteiligung erfolgen. Letzteres folgt bereits aus Abs. 1 Satz 2, wonach das Mitberatungsrecht auch das Recht zur Anwesenheit bei Beschlussfassungen umfasst. Damit ist es unzulässig, die Betroffenenorganisationen auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu beschränken. Weiteres zum Verfahren der Beteiligung regelt § 5 der nach Abs. 2 erlassenen Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung (PfleBeteiligungsV) v. 22.3.2013. Hiernach können die beteiligten Organisationen zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte sachkundige Personen (höchstens 6) zu dem jeweiligen Beratungsverfahren benennen, denen zwar ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht zusteht.

 

Rz. 5

Ferner haben nach Abs. 1 Satz 3 die beteiligten Organisationen seit 1.1.2017 das Recht, bei den durch den Qualitätsausschuss nach § 113b zu treffenden Entscheidungen Anträge zu stellen (vgl. auch Rz. 7). Diese Regelung wurde durch das PSG III v. 23.12.2016 in die Vorschrift aufgenommen, um die Beteiligtenrechte der Betroffenenorganisationen bei den durch den Qualitätsausschuss für die Vertragsparteien nach § 113 zu erlassenen bzw. zu treffenden Beschlüssen und Vereinbarungen zu stärken. Zugleich erfolgt mit dem den maßgeblichen Organisationen insoweit eingeräumten – und über das bislang bei den Sitzungen des Qualitätsausschusses vorgesehene Mitwirkungs- und Anwesenheitsrecht hinausgehende – Antragsrecht eine Angleichung an die in § 140f festgeschriebenen Beteiligtenrechte der Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten (Patientenvertretung) des SGB V (vgl. BR-Drs. 410/16 S. 71).

Für ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen nach Maßgabe einer aufgrund des Abs. 2 erlassenen Verordnung in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b entsandt werden, sieht Abs. 1 Satz 6 eine Erstattungsregelung für Reisekosten und Verdienstausfall vor, deren Einzelheiten gemäß Abs. 1 Satz 7 einer Regelung in der Geschäftsordnung nach § 113b Abs. 7 vorbehalten ist.

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