0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 118 in seiner bis 30.6.2008 geltenden Altfassung räumte der Bundesregierung eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zu Zwecken der Beratung und Prüfung von Pflegeeinrichtungen ein. Da der Erlass einer solchen Prüfverordnung an der fehlenden Zustimmung des Bundesrats scheiterte (vgl. BR-Drs. 588/02, Beschluss v. 27.9.2002), wurde die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 aufgehoben.

Mit anderem Regelungsgegenstand wurde die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 45 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 neu in das Gesetz eingefügt. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wurde durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2016 neu gefasst. Durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2017 in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 geändert sowie Satz 4 bis 7 neu angefügt. Weitere Änderungen des Abs. Satz 1 Nr. 1 erfolgten durch Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) mit Wirkung zum 1.1.2019 und durch Art. 10 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) mit Wirkung zum 11.5.2019. Ferner wurde Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 6 mit Wirkung zum 1.1.2020 durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) geändert. Durch das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) wurden Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.7.2023 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.10.2023 redaktionell geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 30.10.2012 durch das PNG neu in das Gesetz aufgenommen. Zu den Motiven führt der Gesetzgeber in seiner Begründung aus, dass bei Fragen der Begutachtung und im Qualitätsbereich die Beteiligung von den Betroffenen und ihren Organisationen als unzureichend empfunden werde. Die Beteiligung von Betroffenenorganisationen sei bisher im SGB XI uneinheitlich geregelt und gehe über ein sog. qualifiziertes Stellungnahmerecht (frühzeitige Übersendung der entsprechenden Entscheidungsunterlagen und angemessene Frist zur Stellungnahme) nicht hinaus. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es daher wesentliches Ziel der Neuregelung in Abs. 1, in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen im SGB V zur Patientenbeteiligung die Betroffenen und ihre Organisationen bei Fragen der Begutachtung und im Bereich der Qualitätssicherung durch eine stärkere und qualifiziertere Beteiligung besser einzubinden (vgl. BT-Drs. 17/9369 S. 51). Darüber hinaus wird das Bundesministerium für Gesundheit nach Abs. 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten auch zum Verfahren der Beteiligten festzulegen.

2 Rechtspraxis

2.1 Mitwirkungsrechte der Interessenvertreter auf Bundesebene

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 räumt den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach Maßgabe einer nach Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung ausdrückliche Mitwirkungsrechte ein. Diese Rechte gestatten es den betroffenen Organisationen, jeweils bei der Erarbeitung oder Änderung der nach Satz 1 Nr. 1 vorgesehenen Richtlinien sowie der nach Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Vereinbarungen und Beschlüsse beratend mitzuwirken.

 

Rz. 4

Die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte kann im Einzelfall sowohl in schriftlicher Form als auch in Form einer mündlichen Beteiligung erfolgen. Letzteres folgt bereits aus Abs. 1 Satz 2, wonach das Mitberatungsrecht auch das Recht zur Anwesenheit bei Beschlussfassungen umfasst. Damit ist es unzulässig, die Betroffenenorganisationen auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu beschränken. Weiteres zum Verfahren der Beteiligung regelt § 5 der nach Abs. 2 erlassenen Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung (PfleBeteiligungsV) v. 22.3.2013. Hiernach können die beteiligten Organisationen zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte sachkundige Personen (höchstens 6) zu dem jeweiligen Beratungsverfahren benennen, denen zwar ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht zusteht.

 

Rz. 5

Ferner haben nach Abs. 1 Satz 3 die beteiligten Organisationen seit 1.1.2017 das Recht, bei den durch den Qualitätsausschuss nach § 113b zu treffenden Entscheidungen Anträge zu stellen (vgl. auch Rz. 7). Diese Regelung wurde durch das PSG III v. 23.12.2016 in die Vorschrift aufgenommen, um die Beteiligtenr...

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