Rz. 9
Die Leistung der Kurzzeitpflege wird vorbehaltlich der Besonderheiten nach Abs. 3 und 4 in einer vollstationären Einrichtung erbracht. Der Begriff der vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) ist in § 71 Abs. 2 legal definiert.
Der Umstand, dass die Leistung in einer vollstationären Einrichtung erbracht wird, weckt gelegentlich die Vorstellung, sie entspreche auch inhaltlich der stationären Pflege nach § 43. Tatsächlich ist demgegenüber die Kurzzeitpflege im Regelfall deutlich leistungsintensiver. Die höhere Leistungsintensität ist vor allem bedingt durch
- den Klärungs- und Erprobungsbedarf hinsichtlich der zu erbringenden Maßnahmen, ggf. nach Rücksprache mit der entlassenden Einrichtung,
- das verstärkte Anfallen von Leistungen der Behandlungspflege,
- die Begegnung des Neuorientierungsbedarfs des Pflegebedürftigen durch Motivierung und Aktivierung,
- den im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer überproportional hohen Erfassungs- und Dokumentationsaufwand,
- den Klärungsbedarf hinsichtlich der Nachfolgeversorgung.
Der spezifische Leistungsaufwand für Pflege und soziale Betreuung verläuft dabei oft degressiv und nähert sich dem Niveau eines im Wesentlichen gleichbleibenden dauerhaften Hilfebedarfs an.
Rz. 10
Kurzzeitpflege wird in der Praxis in vielfältiger Weise von den Pflegeheimen angeboten. Es gibt Einrichtungen, in denen ausschließlich Kurzzeitpflege erbracht wird, wohingegen andere Einrichtungen existieren, die "nebenbei", oft "eingestreut" und dabei je nach Vakanz von der Kapazität her durchaus variabel im Kurzzeitpflegebereich tätig sind.
Das Nebeneinander von dauerhafter vollstationärer Pflege und Kurzzeitpflege erscheint gerade mit Blick auf die oben beschriebenen Besonderheiten der Kurzzeitpflege nicht unproblematisch. Die Zielrichtung stationärer Dauerpflege beinhaltet oft, dass bei aller Bereitschaft zur aktivierenden Pflege letztlich nur eine Ausrichtung auf die Vermeidung von Zustandsverschlechterungen realistisch erscheint und damit gerade nicht eine Wiedererreichung vorübergehend verlorener Fähigkeiten zur Bewältigung einer weitestgehend eigenständigen Lebensführung im häuslichen Umfeld, wie sie die Kurzzeitpflege anstrebt. Werden dauerhafte vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege nebeneinander angeboten, ist das Pflegeheim aufgerufen, die Pflege nach den jeweiligen Besonderheiten auszurichten, vielleicht sogar, unterschiedliches Pflegepersonal einzusetzen.
Als vorteilhaft wiederum erweist sich das Nebeneinander in den Fällen, in denen der Pflegebedürftige sich entschließt, im Anschluss an die Kurzzeitpflege in derselben Einrichtung die Leistung der dauerhaften stationären Pflege in Anspruch zu nehmen.