0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 in das SGB XI eingefügt worden. Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBI. I S. 2246), zum 30.10.2012 in Kraft getreten, überführte die bisherige Regelung zur Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen aus Abs. 1 in eine eigenständige Förderungsregelung nach Abs. 2 und schaffte damit einen größeren finanziellen Spielraum, da für die Selbsthilfeförderung ein eigenständiges Budget vorgesehen ist.
1 Allgemeines
Rz. 2
Der Gesetzgeber (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 65) befürchtet, dass sich häusliche Pflege durch Angehörige in zunehmendem Maße schwierig realisieren lassen wird. Der Grund wird zum einen in der demografischen Entwicklung gesehen. Zum anderen wird davon ausgegangen, dass die wachsende Mobilität der Bevölkerung es erschweren wird, sich um pflegebedürftige Familienangehörige zu kümmern. Insgesamt werden Kleinfamilien und Einpersonenhaushalte aufgrund veränderten Bindungsverhaltens und gesunkener Bereitschaft, Kinder in die Welt zu setzen, stetig zunehmen. Angesichts der Tatsache, dass umgekehrt die Zahl der Pflegebedürftigen beständig ansteigt (vgl. Komm. zu § 1), ergibt sich die Notwendigkeit, außerhalb der Familien sich entwickelnde Hilfsbereitschaft zu stärken und auf diese Weise die Lebensqualität der pflegebedürftigen Menschen unmittelbar oder mittelbar über die Angehörigen zu verbessern.
Rz. 3
Bestimmte Gruppen von ehrenamtlich tätigen oder sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen werden aus diesem Grund in den Kreis der förderungsfähigen Versorgungsstrukturen einbezogen. Die Förderungsmöglichkeiten, die § 45c eröffnet, werden damit auf eine breitere Grundlage gestellt.
2 Rechtspraxis
Rz. 4
Nach § 45c Abs. 1 fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen und -konzepten mit einem Gesamtetat von 25 Mio. EUR. Die dabei bestehenden Möglichkeiten werden durch Abs. 1 nunmehr erweitert.
Es wird mittelfristig zu bewerten sein, ob diese Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu einem fruchtbaren Zusammenwirken von ehrenamtlicher und hauptamtlicher Pflege führen können oder ob einer mit Reibungsverlusten verbundenen Konkurrenzsituation Vorschub geleistet und die Qualität der Pflege gefährdet wird.
Rz. 5
Die Förderung von Selbsthilfegruppen hat durch die separate Regelung in Abs. 2 ein eigenes Budget – 10 Cent pro Versicherten und Jahr – erhalten. Die Sätze 3 bis 5 enthalten eine Aneinanderreihung von Legaldefinitionen. Definiert werden die Begrifflichkeiten Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen. Der Adressatenkreis der Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen i. S. d. Abs. 1 wird nicht konkretisiert.
Rz. 6
Die Förderung der in Abs. 1 genannten Adressaten setzt voraus, dass diese sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Es kann im Einzelfall Probleme aufwerfen, die jeweilige Zielsetzung zu ermitteln. Hilfestellung können etwa Satzungen leisten, wenn die betreffenden Adressaten sich als Verein haben eintragen lassen. Zu beachten sind die "Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe sowie von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 6 SGB XI i. V. m. § 45d Abs. 3 SGB XI vom 24.07.2002 in der Fassung vom 02.02.2015".
Rz. 6a
Die Förderung der Selbsthilfe nach Abs. 2 hat eine zusätzliche Fördermöglichkeit eröffnet. Die Förderung der Selbsthilfe wird auf 10 Cent pro Versicherten und Jahr festgelegt und ist zusätzlich zum Fördervolumen nach § 45c i. H. v. 25 Mio. EUR zu gewähren. Die bewährten Strukturen und Verfahren der Förderung nach § 45c werden auch für die Förderung der Selbsthilfe beibehalten und angewandt. Allerdings darf sie nicht zu einer Substituierung der Förderung nach anderen Rechtsvorschriften(z. B. § 45c) genutzt werden. Abs. 2 Satz 6 stellt klar, dass eine gleichzeitige Förderung nach § 45d Abs. 2 und § 20h SGB V zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich, da die Regelungen über die Selbsthilfeförderung nach dem SGB V einerseits und dem SGB XI andererseits unterschiedliche Zielsetzungen haben. Die jeweiligen Finanzierungen nach dem SGB V und SGB XI können sich aber ergänzen, wenn verschiedene, dem SGB V einerseits und dem SGB XI andererseits zuzuordnenden Aufgaben von der Selbsthilfe verfolgt werden, z. B. Information von Patienten und deren Angehörigen über die gesundheitliche Prävention gegen eine bestimmte Erkrankung einerseits und andererseits Unterstützung pflegender Angehö...