0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten und bestand zunächst nur aus zwei Absätzen.
Zum 1.1.2003 wurde Abs. 2 durch Art. 3 des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BSSichG) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) neu gefasst.
Zum 1.1.2005 wurde durch Art. 1 Nr. 1 des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes (KiBG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3448) die Abs. 3 und 4 angefügt.
Zum 1.7.2008 wurde durch Art. 1 Nr. 34 Buchst. a und b des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) Abs. 1 Satz 1 geändert und Abs. 3a eingefügt. Ebenfalls zum 1.7.2008 wurde durch Art. 8 Nr. 26 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) Abs. 3 Satz 4 geändert.
Zum 1.1.2013 erfolgte durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. a und b des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) neben einer Änderung von Abs. 1 Satz 1 die Anfügung von Abs. 5.
Zum 1.1.2015 erfolgten durch Art. 1 Nr. 21 des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) sowie durch Art. 6 Nr. 1 Buchst. a des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) Änderungen in Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 2.
Zum 1.1.2016 wurde durch Art. 5 Nr. 1 des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) Abs. 5 Satz 1 neu gefasst.
Zum 1.1.2017 erfolgten durch Art. 2 Nr. 32 des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) Änderungen in Abs. 1 Satz 1.
Zum 1.1.2019 wurde durch Art. 11 Nr. 13 des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) Abs. 3a Nr. 2 geändert. Ebenfalls zum 1.1.2019 wurde durch Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Beitragssatzanpassung v. 17.12.2018 (BGBl. I S. 2587) Abs. 1 Satz 1 geändert.
Zum 1.1.2022 erfolgte durch Art. 2 Nr. 14 des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) eine Änderung des Abs. 3 Satz 1.
Zum 1.1.2023 wurde durch Art. 12 Abs. 11 Nr. 2 des Bürgergeld-Gesetzes v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) in Abs. 3 Satz 7 und Abs. 5 Satz 1 geändert.
Zum 1.7.2023 erfolgten durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) diverse Änderungen: die Überschrift wurde um das Wort "Verordnungsermächtigung" ergänzt, Abs. 1 Satz 1 wurde durch zwei neue Sätze ersetzt, Abs. 1a wurde neu eingefügt, Abs. 3 wurde durch die Abs. 3 bis 3d ersetzt, der bisherige Abs. 3a wurde zu Abs. 4, der bisherige Abs. 4 aufgehoben und Abs. 5 Satz 3 wurde durch zwei neue Sätze ersetzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift war im Gesetzgebungsverfahren zunächst als § 52 vorgesehen. In Abs. 1 ist seit ihrem Inkrafttreten die Höhe des Beitragssatzes geregelt, die seitdem vielfach angepasst und zum 1.7.2023 um eine Verordnungsermächtigung zur mittelfristigen Anpassung des Beitragssatzes zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung nach den konkreten Bestimmungen des ebenfalls neuen Abs. 1a ergänzt wurde. Abs. 2 enthält Bestimmungen zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Abs. 3 bis 3d sowie Abs. 4 enthalten Bestimmungen über den Beitragszuschlag für Kinderlose sowie seit dem 1.7.2023 zu einem Beitragsabschlag für Eltern ab dem 2. bis 5. Kind. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde aufgrund einer ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum 1.1.2005 in Form der damaligen Abs. 3 und 4 aufgenommen, die nach einer zweiten Entscheidung des BVerfG zum 1.7.2023 neu gefasst und u. a. um den Beitragsabschlag ab dem 2. bis 5. Kind erweitert wurden:
- Zunächst hatte das BVerfG mit Urteil v. 3.4.2001 (1 BvR 1629/94) die Abs. 1 und 2 (ebenso wie die §§ 54, 57) für mit Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 GG nicht vereinbar erklärt, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.
Abs. 5 enthält Bestimmungen zum Zuschlag auf den Krankenversicherungsbeitrag für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse.
2 Rechtspraxis
2.1 Beitragssatz, Verordnungsermächtigung (Abs. 1 und 1a)
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Höhe des Beitragssatzes der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Seit Inkrafttreten der Norm wurde er vielfach erhöht. Er beträgt:
Die Erhöhungen erfolgten jeweils, um Leistungsverbesserungen und dem erhöhten Finanzbedarf der sozialen Pf...