Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für die als Angestellte beschäftigten Besatzungen auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH).

Zur Besatzung eines Schiffes gehören nur die Angestellten, die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord tätig sein müssen und in der von der Verwaltung aufzustellenden Bordliste aufgeführt sind.

Protokollnotiz:

Die Eintragung in die Bordliste berührt die tarifliche Eingruppierung in die Vergütungsgruppen nicht.

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