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Sonderregelungen für Angestellte auf Schiffen und schwimmenden Geräten mit Ausnahme der Angestellten auf Schiffen und schwimmenden Geräten der Bundeswehr und auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrografie (SR 2f BAT)
(Anlage 2f BAT)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten für die im Dienste des Bundes - mit Ausnahme der Angestellten auf Schiffen und schwimmenden Geräten der Bundeswehr (SR 2e II) und der Angestellten auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrografie (SR 2g) - sowie für die im Dienste der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein beschäftigten Besatzungsmitglieder auf Schiffen und schwimmenden Geräten, soweit die Schiffe und schwimmenden Geräte in den von der Verwaltung aufzustellenden Schiffslisten aufgeführt sind. Zur Besatzung der Schiffe und schwimmenden Geräte gehören nur diejenigen Angestellten, die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten, tätig sein müssen und in der von der Verwaltung aufzustellenden Bordliste aufgeführt sind.
Angestellte, die an Bord Arbeiten von in der Bordliste aufgeführten Angestellten verrichten, ohne selbst in der Bordliste aufgeführt zu sein, werden für die Dauer dieser Tätigkeit wie Besatzungsmitglieder behandelt.
Protokollnotiz:
Die Eintragung in die Bordliste berührt die tarifliche Eingruppierung in die Vergütungsgruppen nicht.
Nr. 2
Zu § 8 - Allgemeine Pflichten
Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch die Ableistung von Wachdienst. Dies gilt für die gesamte Besatzung einschließlich des Maschinenpersonals.
Nr. 3
Zu §§ 15 und 35 - Regelmäßige Arbeitszeit - Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
(1) Im Tidebetrieb richten sich Beginn und Ende der Arbeitszeit nach den Gezeiten.
(2) Im Baggereibetrieb sowie auf den Mehrzweckschiffen "Mellum" und "Scharhörn" kann die Arbeitszeit in der Weise geregelt werden, dass das regelmäßige Arbeitssoll von zwei oder drei Wochen in einer oder zwei Wochen unter Gewährung entsprechender Freizeit in der auf den Arbeitszeitraum folgenden Woche geleistet wird (Wochenwechselschichten). Wenn nicht in Wochenwechselschichten gearbeitet wird, kann im Baggereibetrieb die regelmäßige Arbeitszeit vom 1. April bis 30. September auf wöchentlich 50 Stunden verlängert werden, wenn durch Verkürzung der Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres ein entsprechender Ausgleich durchgeführt wird.
(3) Bei Fahrten von Schiffen in See, die länger als 24 Stunden dauern, kann die regelmäßige Arbeitszeit auf zehn Stunden täglich und höchstens 60 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn durch Verkürzung der Arbeitszeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres ein entsprechender Ausgleich durchgeführt wird.
(4) Bei Fahrten von Forschungsschiffen der Biologischen Anstalt Helgoland in See kann die regelmäßige Arbeitszeit auf zehn Stunden täglich und höchstens fünfzig Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn durch Verkürzung der Arbeitszeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres ein entsprechender Ausgleich durchgeführt wird. Bei Fahrten des Forschungsschiffes "Friedrich Heincke" in See kann die regelmäßige Arbeitszeit nach dem "Zwei-Wachen-System" geregelt und auf zwölf Stunden täglich verlängert werden, wenn durch Verkürzung der Arbeitszeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres ein entsprechender Ausgleich durchgeführt wird.
(5) Für Maschinisten auf Dampfschiffen und sonstigen Geräten mit Dampfmaschinen kann vor Arbeitsbeginn und nach Abschluss der Arbeit die regelmäßige Arbeitszeit zum Vorwärmen der Maschinen und dergleichen um täglich bis zu zwei Stunden und am Sonntag bis zu vier Stunden verlängert werden.
Für Maschinisten auf Motorschiffen und Motorgeräten kann die regelmäßige Arbeitszeit um täglich bis zu einer Stunde und am Montag bis zu zwei Stunden verlängert werden. Durch Verkürzung der Arbeitszeit ist spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendermonats ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.
(6) Ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 sowie des Absatzes 5 ein Ausgleich nicht möglich, so wird für die über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1) hinaus geleistete Arbeit die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.
(7) § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die an einem Sonntag dienstplanmäßig zu leistenden Arbeitsstunden durch entsprechende Freizeit an einem Werktag bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres ausgeglichen werden müssen. Der Ausgleich ist durch zusammenhängende Freizeit zu gewähren, es sei denn, dass der Angestellte mit einer anderen Verteilung der Freizeit einverstanden ist.
(8) Angeordnete Anwesenheit an Bord wird mit 50 v. H. als Arbeitszeit bewertet, es sei denn, dass bei Seewache nach Ablegen zur Fahrt eine Seefreiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet ist. Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f werden nicht gezahlt.
(9) Die Arbeitszeit und die Inanspruchnahme nach Abs...