Sonderregelungen für Angestellte auf Schiffen und schwimmenden Geräten mit Ausnahme der Angestellten auf Schiffen und schwimmenden Geräten der Bundeswehr und auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrografie (SR 2f BAT)

(Anlage 2f BAT)

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