Vom 1.7.2015 an sind folgende Tätigkeitsmerkmale in einer höheren Entgeltgruppe als bisher vereinbart:

  • Entgeltgruppe S 11a

    • (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX bestellt sind.)
  • Entgeltgruppe S 13

    • Fallgruppe 1 (Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen).
    • Fallgruppe 2 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind).
  • Entgeltgruppe S 15

    • Fallgruppe 1 (Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen).
    • Fallgruppe 2 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind).
    • Fallgruppe 3 (Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX).
    • Fallgruppe 4 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind).
    • Fallgruppe 5 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX bestellt sind).
  • Entgeltgruppe S 16

    • Fallgruppe 1 (Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen).
    • Fallgruppe 2 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind).
    • Fallgruppe 3 (Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen).
    • Fallgruppe 4 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind).
    • Fallgruppe 5 (Beschäftigte als Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX).
    • Fallgruppe 6 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind).
  • Entgeltgruppe S 17

    • Fallgruppe 1 (Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen).
    • Fallgruppe 2 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind).
    • Fallgruppe 3 (Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen).
    • Fallgruppe 4 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind).
  • Entgeltgruppe S 18

    • Fallgruppe 1 (Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen).
    • Fallgruppe 2 (Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeit...

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