Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, erhalten ab dem 1. Januar 2022 gemäß Nr. 1a Abs. 1 und 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. § 3.2a Abs. 1 und 2 TVöD-B bei Verteilung der Arbeitszeit auf eine 5-Tage-Woche 2 Regenerationstage pro Kalenderjahr. Während die SuE-Zulage und damit die Möglichkeit, Umwandlungstage in Anspruch zu nehmen, nur Beschäftigten bestimmter, im Tarifvertrag expliziert aufgeführten Entgeltgruppen zusteht, erhalten die Regenerationstage hingegen alle Beschäftigte, die Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 eingruppiert sind.
Über die Regelungen des § 36 Abs. 2 TVöD-K, TVöD-S, TVöD-F bzw. TVöD-E gelten die dargestellten Regelungen zu den Regenerationstagen auch für SuE-Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich anderer Spartenregelungen des TVöD fallen.
Regenerationstage sind keine Urlaubstage
Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollerklärung zu Nr. 1a der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. § 3.2a Abs. 1 und 2 TVöD-B klargestellt, dass es sich bei den Regenerationstagen nicht um Urlaubstage handelt. Daher gelten für die Regenerationstage weder die gesetzlichen noch die tarifrechtlichen Regelungen zum Urlaub. Die Übertragung in das Folgejahr sowie der Verfall von Regenerationstagen wird abschließend durch die Nr. 1a der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. § 3.2a Abs. 1 und 2 TVöD-B geregelt. Auch finden die Mitwirkungsobliegenheiten, die dem Arbeitgeber nach der Rechtsprechung hinsichtlich des Urlaubs zukommen, keine entsprechende Anwendung auf die Regenerationstage.
Umrechnung bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche
Vermindert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitstage auf weniger als 5 Tage, vermindert sich die Anzahl der Regenerationstage entsprechend:
- 5-Tage-Woche: 2 Regenerationstage pro Kalenderjahr (keine Umrechnung)
- 4-Tage-Woche: 2 Regenerationstage pro Kalenderjahr (4/5 x 2 = 1,6, gerundet 2)
- 3-Tage-Woche: 1 Regenerationstag pro Kalenderjahr (3/5 x 2 = 1,2, gerundet 1)
- 2-Tage-Woche: 1 Regenerationstag pro Kalenderjahr (2/5 x 2 = 0,8, gerundet 1)
- 1-Tage-Woche: kein Regenerationstag pro Kalenderjahr (1/5 x 2 = 0,4, gerundet 0)
Sollte in einer 6-Tage-Woche gearbeitet werden, ergibt sich keine Anhebung der Regenerationstage (6/5 * 2 = 2,4). Für Teilzeitbeschäftigte erfolgt damit eine entsprechende Umrechnung, sofern die wöchentliche Arbeitszeit nicht auf eine 5-Tage-Woche verteilt ist. In Fällen mit sehr unregelmäßiger Arbeitszeit pro Woche sollte ein repräsentativer Referenzzeitraum gewählt werden, um eine durchschnittliche Anzahl von Tagen pro Woche zu ermitteln. Eine Umrechnung kann sich auch dann ergeben, wenn sich zwischen der Antragsstellung und der Gewährung von Regenerationstagen eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage ergibt: Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend (Nr. 1a Abs. 1 Satz 4 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. zu § 3.2a Abs. 1 Satz 4 TVöD-B).
Im Ergebnis kommt es immer auf die Tagewoche an, in welcher der Umwandlungstag liegt. Eine Ausnahme besteht bei einer unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage an. In diesem Fall ist ein repräsentativer Zeitraum zu wählen.
Kommt es nach der Geltendmachung von z. B. zwei Regenerationstagen zu einem Wechsel in eine 3-Tage-Woche, fällt der zweite Regenerationstag auch nach der Geltendmachung weg und es kann nur noch ein Regenerationstag gewährt werden. Ob der Beschäftigte zuvor die überwiegende Zeit des Kalenderjahres Anspruch auf 2 Regenerationstage hatte, ist unmaßgeblich.
Lage der Regenerationstage
Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind durch den Arbeitgeber die Wünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann den Wunsch des Beschäftigten, Regenerationstage auf ein bestimmtes Datum zu legen, nur aufgrund entgegenstehender dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe zurückweisen.
Da die Wünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen sind, kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass die Regenerationstage in einem festgelegten Zeitraum (beispielsweise Schließtage) genommen werden.
Die Festlegung auf einen bestimmten Zeitraum (wie oben beschrieben beispielsweise allgemeine Schließtage) kann auch nicht durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung erfolgen. Auch wenn sich die Mehrheit der Beschäftigten auf einen bestimmten Zeitraum verständigt, hat das für Beschäftigte, die andere Wünsche äußern, keine Bindungswirkung.
Reduzierung auf einen Regenerationstag bei weniger als 4 Kalendermonaten "Entgelt"-Anspruch
Der Anspruch auf 2 Regenerationstage bei einer 5-Tage-Woche besteht, wenn im Kalenderjahr mindestens 4 Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Diese Regelung in der Protokollerklärung ist lediglich bei Beschäftigten von Bedeutung, die in einer 5- oder 4-Tage-Woche tätig sind. Bei einer...