Die bis 30.5.2022 nur für Beschäftigte im Tarifgebiet West geltende Regelung in der Anlage D.12, Nr. 2 (Vorbereitungszeit) ist mit Wirkung ab 1. Juli 2022 auch auf das Tarifgebiet Ost übertragen und für alle Beschäftigten ist der Umfang der Freistellung angehoben.

In Anlage D, Abschnitt D.12 Nummer 2 Satz 1 TVöD-V bzw. in § 5.1 Absatz 4 Satz 1 TVöD-B ist die Vorbereitungszeit für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung im Erziehungsdienst von bisher 19,5 Stunden pro Kalenderjahr auf 30 Stunden pro Kalenderjahr angehoben. Für das Tarifgebiet Ost gilt, dass diese Zeiten auch durch gesetzliche Regelungen erfüllt sein können.

Mit dieser Änderung wird erreicht, dass Beschäftigte im Erziehungsdienst mehr Zeit für die Vorbereitung der Arbeit nutzen können. Ebenso kann dieses Kontingent für die persönliche Qualifizierung genutzt werden.

Die tarifliche Regelung findet ausschließlich auf Beschäftigte im Erziehungsdienst Anwendung. Nach D.12 Nr. 5. Satz 3 sind im Erziehungsdienst insbesondere tätig:

  • Kinderpfleger bzw.
  • Sozialassistenten,
  • Heilerziehungspflegehelfer,
  • Erzieher,
  • Heilerziehungspfleger,
  • Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst (nach der Protokollerklärung Nr. 1 zum Abschnitt XXIV. der Entgeltordnung müssen Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst in Einrichtungen tätig sein, in denen auch Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege betreut werden und für Kinder oder Jugendliche erzieherisch tätig sein.),
  • Beschäftigte als Leiter oder ständige Vertreter von Leitungen von Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen sowie
  • andere Beschäftigte mit erzieherischer Tätigkeit in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe.
 
Achtung

Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Stundenanzahl entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Zeit kann als Blockzeit oder aufgeteilt in Zeitabschnitte über das Kalenderjahr verteilt werden.

Bei den Vorbereitungs- und Qualifizierungszeiten handelt es sich nicht um einen Freistellungsanspruch des Beschäftigten. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers besteht auch während dieser Zeit weiter. Der Arbeitgeber kann also z. B. Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen anordnen, die die Beschäftigten in dieser Zeit zu absolvieren haben.

Anders als im Tarifgebiet West kann nach der ab 1. Juli 2022 im Tarifgebiet Ost geltenden Regelung die Zeit zur Vorbereitung und Qualifizierung auch durch gesetzliche Regelungen erfüllt sein.

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