12.6.1 Neue bzw. erweiterte Protokollerklärungen zu den Entgeltgruppen
Die Tarifvertragsparteien haben die neuen Protokollerklärungen Nr. 1a und Nr. 17 in die Entgeltordnung aufgenommen. Die Protokollerklärung Nr. 3 wurde ergänzt.
Die Protokollerklärung Nr. 1a enthält eine Zulage für Praxisanleiter (Näher hierzu Ziffer 12.7.2).
Die Protokollerklärung Nr. 3 wurde um den Ausbildungsabschluss "Kinderpfleger/innen" erweitert und gilt darüber hinaus nun auch für Ganztagsangebote für Schulkinder. Hierdurch wird erreicht, dass die in der Protokollerklärung aufgeführten Tätigkeiten "in Schulkindergärten, [neu] Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose)" auch für Kinderpfleger in den Entgeltgruppen S 2, S 3 und S 4 Fallgruppen 1 und 3 gelten.
Die Protokollerklärung Nr. 17 wurde für die Entgeltgruppe S 7 (Gruppenleitungen in Werkstätten) neu aufgenommen. Voraussetzung für die Eingruppierung dieser Funktionen in die Entgeltgruppen ist nun grundsätzlich eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation.
Folgende Entgeltgruppen bzw. Fallgruppen werden um diese Protokollerklärungen erweitert:
Entgeltgruppe/Fallgruppe: |
Erweitert um Protokollerklärung(en): |
S 2 |
Nr. 3 |
S 3 |
Nr. 3 |
S 4 FGr. 1 |
Nr. 3 |
S 7 |
Nr. 1a und Nr. 17 |
S 8a FGr. 1 |
Nr. 1a |
S 8a FGr. 2 (neu) |
Nr. 1 und Nr. 1a |
S 8b FGr. 1 |
Nr. 1a |
S 8b FGr. 2 |
Nr. 1a |
S 8b FGr. 3 |
Nr. 1a |
S 9 FGr. 1 bis 5 |
Nr. 1a |
S 11a |
Nr. 1a |
S 13 FGr. 1 und 2 |
Nr. 1a |
S 15 FGr. 1 bis 5 |
Nr. 1a |
S 16 FGr. 1 bis 6 |
Nr. 1a |
S 17 FGr. 1 bis 5 |
Nr. 1a |
S 18 FGr. 1 bis 3 |
Nr. 1a |
12.6.2 Kinderpfleger, Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelfer
In die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S 2, S 3 und S 4 Fallgruppe 1 wurden ergänzend zu den bereits ausgebrachten Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger folgende Ausbildungsabschlüsse mit aufgenommen:
- Sozialassistentinnen und Sozialassistenten mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung,
- Heilerziehungspflegehelferinnen und Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung.
Die Berufsabschlüsse wurden dadurch aktualisiert.
12.6.3 Gruppenleitung in Werkstätten
Entgeltgruppe S 7
Für die Eingruppierung der Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter in die Entgeltgruppe S 7 wird in der neuen Protokollerklärung Nr. 17 als subjektives Tätigkeitsmerkmal zusätzlich zur abgeschlossenen Berufsausbildung eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation (SPZ) im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem SGB IX oder eine dieser SPZ gleichgestellte Qualifikation gefordert.
Eine Gleichstellung mit der SPZ im Sinne der Werkstättenverordnung kann i. d. R. durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen, z. B. weil die Inhalte der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums bereits vermittelt wurden und darüber hinaus auch bereits eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk vorliegt. U.U. können solche Gleichstellungsprüfungen regional auch durch andere Stellen vorgenommen werden.
In der Verhandlungsniederschrift über die Redaktionsverhandlungen haben die Tarifvertragsparteien darüber hinaus ihr Einvernehmen bekundet, im Jahr 2027 die Fort- und Weiterbildungssituation der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation, der Weiterbildung zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung sowie zu den gleichgestellten Qualifikationen mit Bezug auf die betriebliche Umsetzung zu erörtern.
Entgeltgruppe S 8a Fallgruppe 2 (neu)
Das in der Entgeltgruppe S 8a bisher ausgebrachte Tätigkeitsmerkmal (Erzieher, […] mit entsprechender Tätigkeit) wird aufgrund der Aufnahme einer zweiten Fallgruppe zur Fallgruppe 1. Die neue Fallgruppe 2 gilt für Gruppenleitungen in:
- Ausbildungs- oder in
- Berufsförderungswerkstätten oder in
- Werkstätten für behinderte Menschen;
Voraussetzung ist jedoch, dass neben der abgeschlossenen Berufsausbildung eine Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB) abgeschlossen wurde. Beschäftigte mit der Weiterbildung zur gFAB setzen u. a. arbeitsbegleitende Maßnahmen für Menschen mit Behinderung um, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Die Weiterbildung zur gFAB ist in der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung – GFABPrV) vom 13. Dezember 2016 bundesweit einheitlich geregelt.
Für Beschäftigte, die in Werkstätten für behinderte Menschen als Gruppenleitung eingesetzt werden, besteht damit eine eingruppierungsrechtliche Heraushebungsmöglichkeit aus der Entgeltgruppe S 7, sofern sie die entsprechende gFAB-Fortbildung bzw. eine gleichwertige Qualifikation abgeschlossen haben.
Nach der Verhandlungsniederschrift (dort Ziff. II Buchst. b) stimmen die Tarifvertragsparteien überein, dass es sich bei der in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8a Fallgruppe 2 des Teil B Abschn. XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) genannten Anforderung einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für...