Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1: Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten

In der Protokollerklärung Nr. 6, in der die Beispiele für besonders schwierige fachliche Tätigkeiten von Erzieherinnen und Erziehern aufgeführt sind, wurde das Beispiel in Buchstabe f geändert und in den Buchstaben g und h neue Beispiele aufgenommen.

Buchstabe f

In Buchstabe f wurden bisher Tätigkeiten einer Facherzieherin oder eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben als Beispiel aufgeführt. Dies wurde dahingehend geändert, dass nunmehr Tätigkeiten von Facherzieherinnen und Facherziehern mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden als besonders schwierige fachliche Tätigkeiten gewertet werden. Facherzieherinnen und Facherzieher sind diejenigen Beschäftigten, die zusätzlich zu ihrer Erzieherausbildung beispielsweise eine Zusatzqualifikation zum Facherzieher bzw. Fachkraft für Integration oder für Sprachförderung erwerben. Mit dieser Änderung wird der Qualifizierung des Facherzieher somit mehr Gewicht gegeben.

Buchstabe g

Es gelten auch Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf als besonders schwierige fachliche Tätigkeiten. Ist z. B. in einer Gruppe von insgesamt 20 Kindern für drei Kinder ein erhöhter Förderbedarf festgestellt worden, ist der Anteil von 15 Prozent erfüllt. Dabei ist aus unserer Sicht für die Eingruppierung unerheblich, ob die Arbeit der Erzieherin oder des Erziehers in der Gruppe z. B. mit Unterstützung durch Heilpädagoginnen und Heilpädagogen erfolgt.

Buchstabe h

Die Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind, gelten als besonders schwierige fachliche Tätigkeiten. Für die Bestellung bedarf es keiner besonderen Qualifikation, da es insofern nur auf die entsprechende Übertragung der Aufgabe durch den Arbeitgeber ankommt. Die jeweiligen Einrichtungen stellen jeweils sicher, dass nur solche Beschäftigte zur Kinderschutzfachkraft bestellt werden, die zur Übernahme der Tätigkeit als Kinderschutzkraft geeignet sind.

Entgeltwerte der Entgeltgruppe S 9

Für die Entgeltgruppe S 9 wurden neue Tabellenwerte vereinbart, die jedoch erst ab dem 1. Oktober 2024 maßgeblich sein werden. Bis zum 1. Oktober 2024 verändern sich die Tabellenwerte bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 9 (in der bis zum 30. September 2024 geltenden Fassung) jeweils festgelegten Prozentsatz. Um die Tabellenwerte, die in der jetzt vereinbarten Höhe nie in Kraft treten werden, ohne komplizierte Regelungen (z. B. in Form von Fußnoten in der jeweiligen Entgelttabelle) tariflich zu fixieren, haben die Tarifvertragsparteien die Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 9 in Absatz 4 des neuen § 28e TVÜ-VKA aufgenommen. Dort werden die Tabellenwerte durch künftige Tarifrunden dynamisiert, bis sie zum 1. Oktober 2024 in die maßgebliche Entgelttabelle übernommen werden. Folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 9 wurden zunächst vereinbart:

 
EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
S 9 in EUR 3.060,00 3.280,00 3.530,00 3.900,00 4.250,00 4.520,00

Zu beachten ist, dass die Jahressonderzahlung für Beschäftigte mit Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe S 9 anhand der für die Entgeltgruppe S 8b geltenden Prozentsätze ermittelt wird (§ 20 Abs. 3.1 TVöD-V/§ 20 Abs. 2.2 TVöD-B).

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge