12.7.1.1 Wohnzulage – Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1

Die bisherige sog. Heimzulage in der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1 wird inhaltlich erweitert und umfasst nunmehr nicht nur Tätigkeiten "in Heimen". Über diese Anpassung werden moderne Wohnformen erfasst, die wie folgt abschließend beschrieben werden:

  • Tätigkeiten in besonderen Wohnformen, insbesondere in stationären Wohnformen, in Wohngruppen für Menschen mit Behinderung oder in vergleichbaren Einrichtungen (Heimen),
  • Tätigkeiten in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung (wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt) oder
  • Tätigkeiten in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII.

Wenn dort überwiegend Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht sind bzw. betreut werden, erhalten die Beschäftigten, denen solche Tätigkeiten übertragen wurden, eine monatliche Zulage i. H. v. 100,00 Euro. Überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 EUR monatlich.

12.7.1.2 Wohnzulage im handwerklichen Erziehungsdienst – Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3

Die neue Wohnzulage wird für Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst von bisher 40,90 EUR ab dem 1. Juli 2022 auf 65,00 Euro erhöht. Neben den Entgeltgruppen S 4 FGr. 2, S 7 und S 8b FGr. 2 gilt die Wohnzulage auch für die (neue) Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe S 8a.

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