Es wird eine neue Protokollerklärung Nr. 1a aufgenommen, die eine Zulage i. H. v. 70,00 EUR für Tätigkeiten als Praxisanleiter:
Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen/Erziehern, von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen/Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
Die Zulage wird für die Praxisanleitung in der Ausbildung von
- Erziehern,
- Kinderpflegern,
- Sozialassistenten oder
- Heilerziehungspflegerin
gezahlt, wenn die Praxisanleitung einen zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an der Gesamttätigkeit ausmacht.
Problematisch erscheint die Anwendung dieser Norm. Dies einerseits wegen der Definition der übertragenen Tätigkeit und andererseits wegen des zeitlichen Anteils.
Wie dem gesamten Eingruppierungsrecht immanent muss die "entsprechende Tätigkeit als Praxisanleiter" übertragen sein. Voraussetzung ist also eine Erklärung des Arbeitgebers mit der Übertragung der Tätigkeit. Eine zusätzliche Fort- oder Weiterbildung ist nicht erforderlich, um Beschäftigten die Tätigkeit als Praxisanleiter zu übertragen.
Weitaus komplexer scheint das Messen des Zeitanteils. Die Protokollerklärung spricht von einem Ausüben "mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit." An dem Wort Ausüben wird deutlich, dass die Übertragung der entsprechenden Tätigkeit alleine nicht ausreichend ist. Diese muss auch tatsächlich ausgeübt werden.
Beim zeitlichen Anteil von 15 % ist nach der hier vertretenen Auffassung der Arbeitsvorgang entscheidend. Wie nach § 12 TVöD vorgegeben gilt es zunächst den Arbeitsvorgang zu bestimmen und diesen sodann zeitlich und inhaltlich zu werten. Entscheidend dabei ist, dass die Tätigkeit als Praxisanleiter ausschließlich mit dem Auszubildenden, bspw. in Gesprächen kein eigener Arbeitsvorgang darstellt. Vielmehr handelt es sich bei der pädagogischen Arbeit in der Gruppe unter Anwesenheit des Auszubildenden um einen einzigen Arbeitsvorgang. Der Praxisanleiter ist während der täglichen Arbeit für den Auszubildenden stets der Ansprechpartner. Insoweit lassen sich die Tätigkeiten nicht aufspalten.
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Praxisanleitung in der Pflege können in der Regel 2 Arbeitsvorgänge gebildet werden:
- Arbeitsvorgang: Tätigkeit als Praxisanleiter, die während der Zeit der Zuweisung von Auszubildenden untrennbar mit der pädagogischen Arbeit verbunden ist.
- 2. Arbeitsvorgang: Pädagogische Tätigkeit in Zeiten, in denen keine Auszubildenden zugewiesen sind.
Wenn nun der erste Arbeitsvorgang bezogen auf den Monat einen zeitlichen Anteil von 15 % beträgt, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor und die Zulage ist zu zahlen.
Da es sich um eine monatliche Zulage handelt, sind nach hier vertretener Auffassung die Voraussetzungen für jeden Monat jeweils zu prüfen.
Im Monat August ist dem (ernannten) Praxisanleiter kein Auszubildender zugewiesen. Er übt die Tätigkeit damit zu weniger als 15 % aus (Arbeitsvorgang). Es besteht kein Anspruch auf die Zulage.
Zwar wird auch vertreten, dass zur Ermittlung der für den Zulagenanspruch ausreichenden Zeitspanne ein repräsentativer Zeitraum gewählt werden sollte.
Angesichts des tariflichen Wortlauts der monatlichen Zulage scheint eine separate monatliche Betrachtung jedoch vorzugswürdig.
Die Zulage steht nur für Zeiträume zu, für die Anspruch auf Entgelt oder auf die Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 Abs. 1 TVöD besteht.