Entgelttabelle S (Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst) in EUR ab 1.4.2022
Entgeltgruppe |
Berufsgruppe |
Grundentgelt |
Entwicklungsstufen |
|
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5) |
Stufe 6 |
S 4 |
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung |
2.730,63 |
2.926,79 |
3.105,53 |
3.226,82 |
3.341,72 |
3.520,72 |
S 7 |
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in Werkstätten |
2.855,54 |
3.060,84 |
3.265,12 |
3.469,36 |
3.622,58 |
3.853,46 |
S 8b |
Handwerksmeister u. a. als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten u. a. |
2.995,63 |
3.211,18 |
3.463,08 |
3.831,49 |
4.179,82 |
4.446,86 |
Bei der Eingruppierung von Gruppenleitern in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen wird danach differenziert, ob diese eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister sind.
Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen mit abgeschlossener Berufsausbildung sind mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B mit Wirkung zum 1.7.2015 neu der Entgeltgruppe S 7 zugeordnet.
Das Tätigkeitsmerkmal für Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister als Gruppenleiter ist neu der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 2 zugeordnet.
Nach § 9 Abs. 3 Werkstättenverordnung (WVO) sollen diese Fachkräfte i. d. R. Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens 2-jährigen Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk sein. Sie müssen pädagogisch geeignet sein und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen.
Die Tätigkeitsmerkmale für Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen (Werkstattleiter) sind mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B mit Wirkung zum 1.7.2015 ersatzlos gestrichen worden. Dies betrifft die Entgeltgruppen S 5 Fallgruppe 2, S 8 Fallgruppe 4, S 10 Fallgruppe 3 und S 13 Fallgruppe 6 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD in der bis zum 30.6.2015 gültigen Fassung.
Da diese Beschäftigten nicht mehr nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD eingruppiert sind, finden auf diese Beschäftigten gem. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) die §§ 22, 23 BAT, einschließlich der Vergütungsordnung Anwendung. Diese Beschäftigten werden somit, soweit sie Entgelt nach den Entgeltgruppen des TVöD erhalten, in entsprechender Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.