19.1 Ständige Vertreterinnen von Kitaleiterinnen
Dieses Tätigkeitsmerkmal ist in den Entgeltgruppen S 9 Fallgruppe 5, S 13 Fallgruppe 2, S 15 Fallgruppe 2, S 16 Fallgruppe 2, S 17 Fallgruppe 2 aufgeführt. Es ist eine ausdrückliche Bestellung erforderlich.
Durch die Protokollerklärung Nr. 4 ist klargestellt, dass eine Abwesenheitsvertretung nicht ausreicht.
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B ist mit Wirkung zum 1.7.2015 die Protokollerklärung um einen neuen Satz 2 ergänzt worden. Danach soll je Kindertagesstätte eine ständige Vertreterin der Leiterin bestellt werden.
Von dieser Soll-Vorschrift, die ein gebundenes Ermessen enthält, kann nur aus nachvollziehbaren Gründen abgewichen werden. Die Bestellung erfolgt durch den Arbeitgeber. Die einzelne Beschäftigte hat keinen Anspruch, als ständige Vertreterin bestellt zu werden.
19.2 Leiterinnen von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX
Für Leiterinnen von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX sowie deren ständige Vertreterinnen waren bis zum 20. Änderungstarifvertrag zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B keine Eingruppierungsmerkmale ausgebracht. Seit dem 1.7.2015 sind diese Beschäftigten wie Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten eingruppiert. Dabei handelt es sich um Leiterinnen von teilstationären Einrichtungen, in denen erwachsene Menschen mit Behinderungen (§ 2 SGB IX) betreut werden.
Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S 11a, S 15 Fallgruppen 3 und 4, S 16 Fallgruppen 3 und 4, S 17 Fallgruppen 3 und 4 sowie S 18 Fallgruppe 2 sind dementsprechend um "Leiterinnen von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX" bzw. um "Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX bestellt sind", ergänzt worden.
19.3 Leiter von Wohnheimen für behinderte Menschen
Die Eingruppierungsmerkmale von Leitern von Erziehungsheimen sowie von deren ständigen Vertretern sind durch Änderungsvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B um Leiter von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX sowie deren ständige Vertreter ergänzt worden. Dies betrifft die Entgeltgruppen S 15 Fallgruppe 5, S 16 Fallgruppe 5 und 6, S 17 Fallgruppe 5 und S 18 Fallgruppe 3. Es handelt sich hier um stationäre Einrichtungen zur Betreuung von erwachsenen Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX.
Die Tätigkeitsmerkmale für Leiter von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX sowie deren ständige Vertreter finden auf Leiter bzw. ständige Vertreter von Leitern von Wohngruppen keine Anwendung. Dies ist durch die mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B neu eingefügte Protokollerklärung Nr. 11 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD ausdrücklich klargestellt worden.
19.4 Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen
Bei der Eingruppierung von Gruppenleitern in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen wird danach differenziert, ob diese eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister sind.
Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen mit abgeschlossener Berufsausbildung sind mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B mit Wirkung zum 1.7.2015 neu der Entgeltgruppe S 7 zugeordnet.
Das Tätigkeitsmerkmal für Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister als Gruppenleiter ist mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B mit Wirkung zum 1.7.2015 neu der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 2 zugeordnet.
Nach § 9 Abs. 3 Werkstättenverordnung (WVO) sollen diese Fachkräfte i. d. R. Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens 2-jährigen Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk sein. Sie müssen pädagogisch geeignet sein und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen.
19.5 Werkstattleiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen
Die Tätigkeitsmerkmale für Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen (Werkstattleiter) sind mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B mit Wirkung zum 1.7.2015 ersatzlos gestrichen worden. Dies betrifft die Entgeltgruppen S 5 Fallgruppe 2, S 8 Fallgruppe 4, S 10 Fallgruppe 3 und S 13 Fallgruppe 6 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD in der bis zum 30.6.2015 gültigen Fassung.
Da diese Beschäftigten nicht mehr nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD eingruppiert sind, finden auf diese Beschäftigten gem. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) die §§ 22, 23 BAT, einschließlich der Vergütungsordnung Anwendung. Diese Beschäftigten werden somit, soweit sie Entgelt nach den Entgeltgruppen des TVöD erhalten, in entsprechender Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.
19.6 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen
Das Tätigkeitsmerkmal der Ent...