20.1 Zuordnung zu den Entgeltgruppen der Anlage A zum TVöD
Die Entgeltgruppen der Anlage C zum TVöD sind nach § 15 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V bzw. § 15 Abs. 2.1 TVöD-B den Entgeltgruppen der Anlage A zum TVöD zugeordnet. Danach entspricht
die Entgeltgruppe |
der Entgeltgruppe |
2 |
S 2 |
4 |
S 3 |
5 |
S 4 |
6 |
S 5 |
8 |
S 6 bis S 8b |
9a |
S 9 bis S 11a |
9b |
S 11b bis S 13 |
9c |
S 14 |
10 |
S 15 und S 16 |
11 |
S 17 |
12 |
S 18 |
Anhand dieser Zuordnung ist weiterhin bei den im TVöD-V bzw. TVöD-B nach Entgeltgruppen differenzierten Zulagen, Zuschlägen bzw. bei der Jahressonderzahlung der Wert bzw. der Prozentsatz für die jeweils entsprechende Entgeltgruppe der Anlage C zum TVöD zu ermitteln (zur Ausnahme bei der Jahressonderzahlung für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 siehe nachfolgend unter Punkt 19.6).
20.2 Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit bei Tabellenwechsel
Es gibt Fallgestaltungen, dass ein Beschäftigter, welcher bisher Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst wahrgenommen hatte, zukünftig Tätigkeiten im allgemeinen Verwaltungsdienst oder im Pflegedienst wahrnehmen soll oder umgekehrt. Für alle diese Konstellationen eines Tabellenwechsels enthält der Tarifvertrag keine Regelung
Nunmehr hat die VKA hierzu Stellung genommen für den Fall einer tabellenübergreifenden Höher-/Herabgruppierung. Mit der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im Bereich der VKA zum 1.3.2017 ist die Vergleichbarkeit der S-Entgeltgruppen bzw. der P-Entgeltgruppen zu den Entgeltgruppen nach den Zuordnungstabellen in § 15 Abs. 2 Satz 3 TVöD-V bzw. § 15 Abs. 2.1 Satz 1 und Satz 2 TVöD-B und § 15 Abs. 2.1 Satz 2 TVöD-K nicht mehr entscheidungserheblich, da es für die Zuordnung nicht mehr auf das Tabellenentgelt und die Wertigkeit der Entgeltgruppen ankommt.
Die Eingruppierung in der Zieltabelle erfolgt immer stufengleich.
Die zum Teil unterschiedlichen Stufenlaufzeiten bei den S-Entgeltgruppen (Stufen 2 und 3) bzw. den P-Entgeltgruppen (Stufe 2 in Entgeltgruppe P 7 und P 8) im Vergleich zu den Entgeltgruppen bleiben dabei unberücksichtigt.
Damit entfällt auch als 1. Zwischenschritt die Zuordnung der bisherigen Entgeltgruppe (Ausgangsentgeltgruppe) zur Parallelentgeltgruppe der neuen Tabelle des Beschäftigten gemäß den Zuordnungstabellen in § 15 Abs. 2 Satz 3 TVöD-V bzw. § 15 Abs. 2.1 Satz 1 und Satz 2 TVöD-B und § 15 Abs. 2.1 Satz 2 TVöD. Damit ist auch der Wechsel von der S-Tabelle in die P-Tabelle und umgekehrt einfach zu vollziehen, zumal hier eine Zuordnungstabelle nicht vorhanden ist.
Nach der Zuordnung in die neue Tabelle kann das neue Tabellenentgelt unter dem bisherigen Tabellenentgelt liegen. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall erwägen, den Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe und Stufe eine Besitzstandszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Tabellenentgelt zu zahlen. Damit würde ein individuelles Entgelt entstehen, welches wie ein Vergleichsentgelt zu bewerten ist.
Bezüglich der Stufenlaufzeit empfiehlt es sich zu unterscheiden, ob die neue Eingruppierung gleichwertig ist mit der bisherigen Eingruppierung oder ob eine Höher- bzw. Herabgruppierung vorliegt. Hier ist also eine Zuordnung der bisherigen Entgeltgruppe (Ausgangsentgeltgruppe) zur Parallelentgeltgruppe der neuen Tabelle des Beschäftigten gemäß den Zuordnungstabellen in § 15 Abs. 2 Satz 3 TVöD-V bzw. § 15 Abs. 2.1 Satz 1 und Satz 2 TVöD-B und § 15 Abs. 2.1 Satz 2 TVöD-K vorzunehmen.
Liegt eine Höher- bzw. Herabgruppierung vor, beginnt die Stufenlaufzeit neu zu laufen.
Bei Gleichwertigkeit der Entgeltgruppen empfiehlt sich eine Mitnahme der Stufenlaufzeit, da der Beschäftigte bisher in der Wertigkeit dieser Entgeltgruppe tätig war und die Anrechnung vom Ergebnis her auch sachgerecht erscheint.
Beispiel 1 (Gleichwertigkeit der Entgeltgruppen)
Eine als Pflegehilfskraft (EG P 5 Stufe 3 Entgelt 2.538,06 EUR) tätige Beschäftigte übernimmt ab Mai 2019 eine Tätigkeit als Betreuerin (EG 3 Stufe 3 Entgelt 2.537,24 EUR).
Die bisherige Stufenlaufzeit wird angerechnet.
Beispiel 2 (Gleichwertigkeit der Entgeltgruppen)
Ein Beschäftigter im Sozial- und Erziehungsdienst (EG S 11a Stufe 2 Entgelt 3.329,88 EUR) wechselt ab Mai 2019 in die allgemeine Verwaltung als Sachbearbeiter (EG 9a Stufe 2 Entgelt 3.133,75 EUR). Da das neue Tabellenentgelt unter dem bisherigen Tabellenentgelt liegt, kann der Arbeitgeber bis zum Erreichen der Stufe 3 die Differenz als Besitzstandszulage zahlen.
Die bisherige Stufenlaufzeit wird angerechnet.
Beispiel 3 (Höhergruppierung)
Einer Beschäftigten (EG 3 Stufe 3 Entgelt 2.537,24 EUR) werden zum 1.5.2019 Tätigkeiten einer Erzieherin (EG S 4 Stufe 3 Entgelt 2.969,92 EUR) übertragen. Die Stufenlaufzeit beginnt neu.
Beispiel 4 (Höhergruppierung)
Einem Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (EG S 12, individuelle Endstufe [Stufe 6+] Entgelt 4.550,25 EUR) wurde zum 1.5.2019 eine Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst mit einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 9c übertragen.
Nach der Vergleichstabelle in § 15 Abs. 2.1 Satz 1 TVöD-B entspricht die Entgeltgruppe S 12 einer Entgeltgruppe 9b. Es handelt sich sonach um eine Höhergruppierung. Die Höhergruppierung erfolgt nach § 17 Abs. 4 TVö...