§ 3 der "Anlage zu Abschnitt VIII. Sonderregelungen (VKA) § 56" enthält eine Arbeitszeitreduzierung von 19,5 Std. im Kalenderjahr für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung.
21.1 Entstehungsgeschichte und Zweck dieser tariflichen Regelung
In der Tarifrunde 2008 war eine zentrale Forderung der Arbeitgeber die Verlängerung und Vereinheitlichung der Arbeitszeit im Tarifgebiet West. Letztendlich wurde eine einheitliche Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche für die Beschäftigten im Tarifgebiet West vereinbart mit Ausnahme der Beschäftigten in Krankenhäusern, wo es bei der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden geblieben ist, wiederum mit Ausnahme des KAV Baden-Württemberg, bei dem aufgrund landesbezirklicher Regelung die Arbeitszeit der Beschäftigten in Krankenhäusern bereits auf 39 Std./wöchentlich erhöht war.
Hinsichtlich der Beschäftigten im Erziehungsdienst, insbesondere bei den – den weitaus größten Anteil ausmachenden – in Kindertagesstätten beschäftigten Erziehern und Erzieherinnen befürchteten die Gewerkschaften einen mit einer Arbeitszeitverlängerung einhergehenden Arbeitsplatzabbau und daraus folgend eine Arbeitsverdichtung bzw. Erschließung zusätzlicher Betreuungszeiten. Dies würde einen Qualitätsverlust bei der Betreuung und Erziehung der Kinder bedeuten, was angesichts der immer mehr gestiegenen Anforderungen sowie der Erwartungshaltung an die Erziehung der Kinder nicht hinnehmbar sei. Diesen Befürchtungen wurde dadurch Rechnung getragen, dass im Erziehungsdienst 2,5 Tage im Rahmen der Gesamtarbeitszeit für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet werden. Dies entspricht bei einer auf 5 Tage in der Woche gleichmäßig verteilten Arbeitszeit von 39 Std./Woche 19,5 Std. im Kalenderjahr.
21.2 Geltungsbereich dieser Regelung
Diese Regelung gilt für sämtliche Beschäftigte im gesamten Tarifgebiet West im Bereich der Sparten Verwaltung (BT-V) und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B).
Die tarifliche Regelung findet ausschließlich Anwendung auf Beschäftigte im Erziehungsdienst. Die im Eingruppierungsrecht gebräuchliche Bezeichnung "Sozial- und Erziehungsdienst" ist bewusst nicht vereinbart worden. Beschäftigte im Sozialdienst sind sonach von dieser Regelung nicht erfasst. Die im Erziehungsdienst Beschäftigten sind in § 3 Satz 3 der "Anlage zur Abschnitt VIII Sonderregelung (VKA) § 56" beispielhaft angeführt. Die hier angeführten Tätigkeiten, wie Kinderpflegerin bzw. Sozialassistentin, Heilerziehungspflegehelferin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin sind Berufsbezeichnungen, die aufgrund staatlicher Anerkennung geführt werden. Allein das Führen dieser Berufsbezeichnung ist jedoch nicht ausreichend. Hinzukommen muss auch, dass die Beschäftigten tatsächlich erzieherische Tätigkeiten im eingruppierungsrechtlich relevanten Umfang (mind. 50 % der Tätigkeit) ausüben. Dies ergibt sich aus der Formulierung in Satz 1 "bei Beschäftigten im Erziehungsdienst" sowie aus Satz 3 "im Erziehungsdienst tätig" sowie auch mittelbar aus der Protokollerklärung zu Satz 3, in der auf die Ausübung der Tätigkeit abgestellt wird.
Umgekehrt aber ist das Führen einer der angeführten Berufsbezeichnungen nicht zwingend erforderlich. Aus der Protokollerklärung zu Satz 3 der Tarifregelung ergibt sich, dass auch Beschäftigte ohne staatliche Anerkennung oder ohne staatliche Prüfung unter diese Tarifregelung fallen, wenn sie eine entsprechende, d. h. erzieherische Tätigkeit ausüben.
Auf den Ort der erzieherischen Tätigkeit kommt es nicht an. Es ist sonach unerheblich, ob die erzieherische Tätigkeit stationär, teilstationär (z. B. in Erziehungsheimen oder Kindertagesstätten) oder ambulant (z. B. in der Familie) ausgeübt wird.
Auch erfolgt keine Abgrenzung nach dem Alter der betreuten Personen. Daher unterfällt auch eine entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen und Erziehern wie die Betreuung von über 18-jährigen Personen z. B. in Einrichtungen für Behinderte i. S. d. § 53 SGB XII oder für Obdachlose unter den Geltungsbereich dieser Regelung.
Auch Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst werden ausdrücklich als im Erziehungsdienst tätig angeführt. Auf die berufliche Qualifikation der Beschäftigten wird nicht abgestellt. Ausreichend ist allein die Beschäftigung im handwerklichen Erziehungsdienst. Hierbei ist auf die Tätigkeitsmerkmale im Anhang zu der Anlage C (VKA) abzustellen. Soweit hiernach Beschäftigte nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, das ausdrücklich den handwerklichen Erziehungsdienst nennt (z. B. EG S 4 Fallgruppe 2), werden diese Beschäftigten von der Tarifregelung erfasst. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass sie im Erziehungsdienst tätig sein müssen. Durch Niederschriftserklärungen zum BT-V und BT-B haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst in Einrichtungen tätig sein müssen, in denen auch Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege betreut werden und für Kinder oder Jugendliche erzieherisch tätig sein müssen. Dabei muss die erzieherische Tätigkeit einen zeitlichen Um...