Diese Regelung gilt für sämtliche Beschäftigte im gesamten Tarifgebiet West im Bereich der Sparten Verwaltung (BT-V) und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B).
Die tarifliche Regelung findet ausschließlich Anwendung auf Beschäftigte im Erziehungsdienst. Die im Eingruppierungsrecht gebräuchliche Bezeichnung "Sozial- und Erziehungsdienst" ist bewusst nicht vereinbart worden. Beschäftigte im Sozialdienst sind sonach von dieser Regelung nicht erfasst. Die im Erziehungsdienst Beschäftigten sind in § 3 Satz 3 der "Anlage zur Abschnitt VIII Sonderregelung (VKA) § 56" beispielhaft angeführt. Die hier angeführten Tätigkeiten, wie Kinderpflegerin bzw. Sozialassistentin, Heilerziehungspflegehelferin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin sind Berufsbezeichnungen, die aufgrund staatlicher Anerkennung geführt werden. Allein das Führen dieser Berufsbezeichnung ist jedoch nicht ausreichend. Hinzukommen muss auch, dass die Beschäftigten tatsächlich erzieherische Tätigkeiten im eingruppierungsrechtlich relevanten Umfang (mind. 50 % der Tätigkeit) ausüben. Dies ergibt sich aus der Formulierung in Satz 1 "bei Beschäftigten im Erziehungsdienst" sowie aus Satz 3 "im Erziehungsdienst tätig" sowie auch mittelbar aus der Protokollerklärung zu Satz 3, in der auf die Ausübung der Tätigkeit abgestellt wird.
Umgekehrt aber ist das Führen einer der angeführten Berufsbezeichnungen nicht zwingend erforderlich. Aus der Protokollerklärung zu Satz 3 der Tarifregelung ergibt sich, dass auch Beschäftigte ohne staatliche Anerkennung oder ohne staatliche Prüfung unter diese Tarifregelung fallen, wenn sie eine entsprechende, d. h. erzieherische Tätigkeit ausüben.
Auf den Ort der erzieherischen Tätigkeit kommt es nicht an. Es ist sonach unerheblich, ob die erzieherische Tätigkeit stationär, teilstationär (z. B. in Erziehungsheimen oder Kindertagesstätten) oder ambulant (z. B. in der Familie) ausgeübt wird.
Auch erfolgt keine Abgrenzung nach dem Alter der betreuten Personen. Daher unterfällt auch eine entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen und Erziehern wie die Betreuung von über 18-jährigen Personen z. B. in Einrichtungen für Behinderte i. S. d. § 53 SGB XII oder für Obdachlose unter den Geltungsbereich dieser Regelung.
Auch Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst werden ausdrücklich als im Erziehungsdienst tätig angeführt. Auf die berufliche Qualifikation der Beschäftigten wird nicht abgestellt. Ausreichend ist allein die Beschäftigung im handwerklichen Erziehungsdienst. Hierbei ist auf die Tätigkeitsmerkmale im Anhang zu der Anlage C (VKA) abzustellen. Soweit hiernach Beschäftigte nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, das ausdrücklich den handwerklichen Erziehungsdienst nennt (z. B. EG S 4 Fallgruppe 2), werden diese Beschäftigten von der Tarifregelung erfasst. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass sie im Erziehungsdienst tätig sein müssen. Durch Niederschriftserklärungen zum BT-V und BT-B haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst in Einrichtungen tätig sein müssen, in denen auch Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege betreut werden und für Kinder oder Jugendliche erzieherisch tätig sein müssen. Dabei muss die erzieherische Tätigkeit einen zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Tätigkeit umfassen.
Leiterinnen/Leiter oder ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen sind ebenfalls ausdrücklich angeführt. Insoweit ist ebenfalls auf die Tätigkeitsmerkmale sowie die entsprechenden Protokollerklärungen des Anhangs zu der Anlage C (VKA) abzustellen.
Bei den Leitungskräften bzw. den ständigen Vertretern kommt es nicht darauf an, dass sie über eine berufliche Qualifikation im erzieherischen Bereich verfügen. Auch anderen Personen wie z. B. Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen, die in einer Kindertagesstätte oder einem Erziehungsheim eine entsprechende Funktion ausüben, stehen die Vorbereitungs- und Qualifizierungszeiten zu.
Angeführt werden schließlich "andere Beschäftigte mit erzieherischer Tätigkeit in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe". Die Tarifvertragsparteien hatten hierbei die für die Erziehungshilfe maßgeblichen Regelungen der §§ 27 bis 35 SGB VIII und für die Eingliederungshilfe die Vorschrift des § 35a SGB VIII im Auge. Unter den Geltungsbereich der tariflichen Regelung fallen jedoch nicht sämtliche Tätigkeiten, die zur Erziehungs- oder Eingliederungshilfe nach den genannten gesetzlichen Vorschriften gehören, sondern es muss sich darüber hinaus auch um eine erzieherische Tätigkeit handeln. Demzufolge unterfallen z. B. Psychologen, Logopäden oder Ergotherapeuten, die in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe als solche tätig sind, nicht dieser tariflichen Regelung. Andererseits kommt es für den Anspruch nicht auf eine bestimmte berufliche Qualifikation an, sondern allein darauf, dass erzieherische Tätigkeit ausgeübt wi...