22.3.1 Grundregelung
Die Beschäftigten werden unter Mitnahme der in ihrer bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die S-Entgeltgruppe übergeleitet. Dabei sind die verlängerten Stufenlaufzeiten in der S-Entgelttabelle in der Stufe 2 von 2 auf 3 Jahre und in der Stufe 3 von 3 auf 4 Jahre zu berücksichtigen.
Zur Erläuterung von § 28a Abs. 2 TVÜ-VKA haben sich die Tarifvertragsparteien im Rahmen einer Niederschriftserklärung zu dieser Regelung auf folgende 2 Beispiele verständigt:
Eine Beschäftigte, die am 31. Oktober 2009 in ihrer Entgeltgruppe der Stufe 3 zugeordnet ist und in dieser Stufe mit Ablauf des 31. Oktober 2009 2 Jahre und 1 Monat zurückgelegt hat, wird mit ihrer Überleitung in die Entgeltgruppe S, in der sie nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, der Stufe 3 zweites Jahr mit einer zurückgelegten Stufenlaufzeit im zweiten Jahr von einem Monat zugeordnet. Bei Durchlaufen der Regelstufenlaufzeit steigt die Beschäftigte am 1. Oktober 2012 in die Stufe 4 auf.
Ein Beschäftigter, der im Wege des vorgezogenen Stufenaufstiegs (§ 17 Abs. 2 TVöD) am 1. Juli 2009 in seiner Entgeltgruppe in die Stufe 3 aufgestiegen ist und in dieser Stufe mit Ablauf des 31. Oktober 2009 4 Monate zurückgelegt hat, wird mit seiner Überleitung in der Entgeltgruppe S, in der er gemäß dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, der Stufe 2 drittes Jahr mit einer zurückgelegten Stufenlaufzeit im dritten Jahr von 4 Monaten zugeordnet. Bei Durchlaufen der Regelstufenlaufzeit steigt der Beschäftigte am 1. Juli 2010 in die Stufe 3 auf.
Maßgebend für die Überleitung in die Stufen der S-Entgelttabelle ist die von den Beschäftigten in ihrer Stufe der bisherigen Entgeltgruppe am 31.10.2009 zurückgelegte Stufenlaufzeit. Dabei ist unerheblich, ob die Stufe im Wege des Durchlaufens der Regelstufenlaufzeit, durch einen vorgezogenen Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD) oder durch eine Höher- oder Herabgruppierung (§ 17 Abs. 4 TVöD) erreicht wurde. Abgestellt wird allein auf die Stufenlaufzeit, die in der vor der Überleitung erhaltenen Stufe zurückgelegt worden ist. Dabei werden nicht nur die zurückgelegten Jahre berücksichtigt, sondern auch die zurückgelegten Monate der Stufenlaufzeit (§ 28a Abs. 2 Satz 7 TVÜ-VKA).
Die Regelung in § 28a Abs. 3 Satz 6 TVÜ-VKA, wonach Beschäftigte, die im November 2009 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt werden, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2009 erfolgt, hat für die Stufenzuordnung keine Bedeutung. Die vorgenannte Regelung ist ausschließlich für die Bildung des Vergleichsentgelts maßgebend.
Eine Erzieherin mit entsprechenden Tätigkeiten wurde am 1.11.2007 unter Anwendung der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TVöD mit Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 eingestellt. Am 1.11.2009 wäre sie bei Weitergeltung des bisherigen Rechts in die Stufe 3 aufgestiegen. Ihr Vergleichsentgelt entspricht zwar dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 und beträgt 2.236,32 EUR. Am 1.11.2009 wird sie jedoch aus der Entgeltgruppe 6 Stufe 2 2. Jahr in die Entgeltgruppe S 6 Stufe 2 2. Jahr übergeleitet und beginnt sogleich das 3. Jahr der Stufe 2. Sie steigt aufgrund der um 1 Jahr verlängerten Stufenlaufzeit in der Stufe 2 am 1.11.2010 in die Stufe 3 auf.
Soweit keine besonderen Regelungen vereinbart sind, vollzieht sich die Überleitung in die Stufen der S-Entgelttabelle gemäß § 28a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA wie folgt:
bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe |
|
neue Stufe und Jahr |
1 |
→ |
1 |
2/1 |
→ |
2/1 |
2/2 |
→ |
2/2 |
3/1 |
→ |
2/3 |
3/2 |
→ |
3/1 |
3/3 |
→ |
3/2 |
4/1 |
→ |
3/3 |
4/2 |
→ |
3/4 |
4/3 |
→ |
4/1 |
4/4 |
→ |
4/2 |
5/1 |
→ |
4/3 |
5/2 |
→ |
4/4 |
5/3 |
→ |
5/1 |
5/4 |
→ |
5/2 |
5/5 |
→ |
5/3 |
6/1 |
→ |
5/4 |
6/2 |
→ |
5/5 |
Ab dem 3. Jahr der Stufe 6 der bisherigen Entgeltgruppe werden die Beschäftigten der Stufe 6 der jeweiligen S-Entgeltgruppe (Endstufe) zugeordnet.
Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 28a Abs. 2 Satz 8 TVÜ-VKA.
Eine Erzieherin mit entsprechenden Tätigkeiten, die zum 1.10.2007 in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 aufgestiegen ist und in die Entgeltgruppe S 6 übergeleitet wird, befindet sich zum 31.10.2009 im 1. Monat des 3. Jahres der Stufe 3 der Entgeltgruppe 8. Sie wird im Wege der horizontalen Überleitung am 1.11.2009 in die Stufe 3 2. Jahr übergeleitet. Unter Berücksichtigung der Regelstufenlaufzeit von 4 Jahren in der Stufe 3 steigt sie am 1.10.2012 in die Stufe 4 auf.
In gleicher Weise ist bei der Überleitung aus der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe S 14 (Sozialarbeiter usw. mit Garantenstellung – § 1666 BGB) zu verfahren.
Ein Sozialarbeiter mit entsprechenden Tätigkeiten, der zum 1.10.2007 in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 aufgestiegen ist und in die Entgeltgruppe S 14 übergeleitet wird, befindet sich zum 31.10.2009 im 1. Monat des 3. Jahres der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9. Er wird im Wege der horizontalen Überleitung am 1.11.2009 in die Stufe 4 1. Jahr übergelei...