Bei der Bildung des Vergleichsentgelts ist zwischen den Beschäftigten, die aus dem BAT in den TVöD übergeleitet worden sind (Beschäftigte i. S. v. § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA), und denjenigen Beschäftigten, die nach dem 30.9.2005 neu eingestellt worden sind (Beschäftigte i. S. v. § 1 Abs. 2 TVÜ-VKA), zu unterscheiden.
22.4.1 Aus dem BAT übergeleitete Beschäftigte
Das Vergleichsentgelt bildet nach § 28a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA das den Beschäftigten am 31.10.2009 zustehende Tabellenentgelt und die ggf. zum 31.10.2009 nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA zustehende Besitzstandszulage (frühere Vergütungsgruppenzulage).
Eine Erzieherin mit entsprechenden Tätigkeiten wurde am 1.10.2005 aus der VerGr. Vc Stufe 6 BAT in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 der Entgeltgruppe 8 TVöD übergeleitet. Am 1.10.2007 ist sie in die Entgeltgruppe 8 Stufe 5 aufgestiegen. Am 31.10.2009 steht ihr neben dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 5 i. H. v. 2.628,47 EUR eine Besitzstandszulage gemäß § 9 Abs. 1 TVÜ-VKA i. H. v. 85,65 EUR zu. Ihr Vergleichsentgelt setzt sich demnach aus dem Tabellenentgelt (2.628,47 EUR) und der Besitzstandszulage (85,65 EUR) zusammen und beträgt 2.714,12 EUR.
Folgende Besitzstandszulagen nach § 9 bzw. § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA (frühere Vergütungsgruppenzulagen) sind, sofern sie Beschäftigten am 31.10.2009 zustehen, in das Vergleichsentgelt einzurechnen:
Entgeltgruppe S |
Verlauf nach bisherigem Recht (Anlage 1a zum BAT) |
Betrag der Besitzstandszulage |
S 6 |
VergGr. VIb – 3J VergGr. Vc – 4J VGZ |
85,65 EUR |
S 6 |
VergGr. Vc – 4J VGZ |
85,65 EUR |
S 7 |
VergGr. Vc und VGZ |
102,78 EUR |
S 9 |
VergGr. Vb – 4J VGZ |
113,84 EUR |
S 11 Ü |
VergGr. Vb – 2J VergGr. IVb – 6J VGZ |
105,32 EUR |
S 12 Ü |
VergGr. IVb – 4J VGZ |
126,38 EUR |
S 13 Ü |
VergGr. IVb – 4J VGZ |
126,38 EUR |
S 16 Ü |
VergGr. IVa – 4J VGZ |
140,60 EUR |
(Abkürzungen: J = Jahre, VGZ = Vergütungsgruppenzulage)
Sofern Beschäftigte am 31.10.2009 Entgelt nach einer individuellen Zwischenstufe (§ 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA) erhalten, ist dieses Entgelt anstelle des Tabellenentgelts bei der Bildung des Vergleichsentgelts zugrunde zu legen (§ 28a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA).
Eine Beschäftigte als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von 100 Plätzen, der diese Tätigkeit am 1.5.2005 übertragen wurde, ist am 1.10.2005 aus der VerGr. IVb Stufe 4 BAT in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 10 TVöD übergeleitet worden. Am 1.10.2007 ist sie in die Entgeltgruppe 10 Stufe 3 aufgestiegen. Am 1.5.2009 (Aufstiegszeitpunkt des Bewährungsaufstiegs nach früherem Recht in VerGr. IVa) ist sie gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA einer individuellen Zwischenstufe mit dem Betrag i. H. v. 3.116,48 EUR zugeordnet worden. Ihr Vergleichsentgelt bildet also das Entgelt der individuellen Zwischenstufe i. H. v. 3.116,48 EUR.
Erhalten Beschäftigte am 31.10.2009 Entgelt nach einer individuellen Endstufe, tritt diese an die Stelle des Vergleichsentgelts (§ 28a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA). Eine ggf. am 31.10.2009 zustehende Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA ist dem Betrag der individuellen Endstufe hinzuzurechnen.
Ein Sozialarbeiter mit entsprechenden Tätigkeiten, der Ortszuschlag der Stufe 2 erhielt, ist am 1.10.2005 aus der VerGr. IVb Stufe 10 BAT in eine individuelle Endstufe oberhalb der Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet worden. Am 31.10.2009 steht ihm neben dem Entgelt der individuellen Endstufe i. H. v. 3.455,40 EUR auch eine Besitzstandszulage gemäß § 9 Abs. 1 TVÜ-VKA i. H. v. 105,32 EUR zu. Sein für die Überleitung maßgebliches Entgelt setzt sich danach aus dem Entgelt der individuellen Endstufe am 31.10.2009 (3.455,40 EUR) und der Besitzstandszulage (105,32 EUR) zusammen und beträgt insgesamt 3.560,72 EUR.
Steht Beschäftigten am 31.10.2009 ein (ggf. anteiliger) Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD zu, so geht auch dieser Betrag in das Vergleichsentgelt ein (§ 28a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA).
Eine Beschäftigte als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von 70 Plätzen ist am 1.10.2007 in die Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD aufgestiegen. Am 1.1.2009 wurde sie aufgrund auf 100 Plätze angestiegener Durchschnittsbelegung in die Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TVöD höhergruppiert. Der Höhergruppierungsgewinn beträgt 21,20 EUR. Da der Entgeltzuwachs niedriger ist als der nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD garantierte Höhergruppierungsgewinn von 60 EUR, steht ihr ein anteiliger Garantiebetrag i. H. v. 38,80 EUR zu. Ihr Vergleichsentgelt setzt sich also aus dem Tabellenentgelt (3.232,60 EUR) und dem anteiligen Garantiebetrag (38,80 EUR) zusammen und beträgt insgesamt 3.271,40 EUR.
Im Oktober 2009 ggf. neben dem Tabellenentgelt zustehende unständige Entgeltbestandteile gehen ebenso wenig in das Vergleichsentgelt ein wie andere den Beschäftigten zustehende Entgeltbestandteile (z. B. Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA, Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA oder an die Eingruppierung anknüpfende und ...