Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Überleitung das Entgelt, das einem entsprechenden Vollzeitbeschäftigten zustehen würde, zugrunde zu legen (§ 28a Abs. 3 Satz 3 TVÜ-VKA). Nach der Überleitung wird das Vergleichsentgelt bzw. das Tabellenentgelt der S-Entgeltgruppe gemäß § 24 Abs. 2 TVöD entsprechend der Teilzeitquote gekürzt. Dies gilt auch für Beschäftigte, die am 31.10.2009 Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe erhalten.

Eine Herausrechnung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag (§ 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 5 Satz 2 BAT) entfallenden Betrags, wie dies im Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-VKA vereinbart war, findet nicht statt.

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