Nach der Bildung des Vergleichsentgelts ist das den Beschäftigten am 1.11.2009 zustehende Entgelt zu bestimmen. Hierbei gilt es zu unterscheiden, ob das Tabellenentgelt der Stufe der S-Entgeltgruppe, der Beschäftigte im Rahmen der Überleitung zugeordnet sind, das (ggf. erhöhte) Vergleichsentgelt übersteigt oder unterschreitet (§ 28a Abs. 4 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA).
22.5.1 Tabellenentgelt übersteigt das Vergleichsentgelt
Übersteigt das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt oder entspricht es diesem, so erhalten die Beschäftigten mit der Überleitung ab dem 1.11.2009 das höhere bzw. gleich hohe Tabellenentgelt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 6 bis 8 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 Satz 6 bis 8 BT-B.
Eine Beschäftigte als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen (BAT: VerGr. IVa Stufe 2) ist am 1.10.2005 in die Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TVöD übergeleitet worden. Am 1.10.2007 ist sie in die Stufe 3 aufgestiegen. Zum Überleitungszeitpunkt am 1.11.2009 hat sie von der 3-jährigen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 bereits 2 Jahre und 1 Monat zurückgelegt; sie befindet sich demnach im 3. Jahr der Stufenlaufzeit in Stufe 3.
Nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD ist diese Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 17 eingruppiert. Ihr Vergleichsentgelt (Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 3.126,61 EUR erhöht um 2,65 %) beträgt 3.209,47 EUR. Unter Berücksichtigung der um 1 Jahr auf 3 Jahre verlängerten Stufenlaufzeit in der Stufe 2 ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 17 der Stufe 3 2. Jahr zuzuordnen. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 17 Stufe 3 beträgt 3.300 EUR.
Da dieses Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt der Beschäftigten übersteigt, erhält die Beschäftigte ab dem 1.11.2009 das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 17 Stufe 3. Sie steigt aufgrund der um 1 Jahr auf 4 Jahre verlängerten Stufenlaufzeit in der Stufe 3 zum 1.10.2012 in die Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe S 17 auf.
Wie vorstehendes Beispiel mit dem Unterschied, dass die Beschäftigte am 1.10.2007 in die Stufe 6 aufgestiegen ist. Zum Überleitungszeitpunkt am 1.11.2009 hat sie in der Stufe 6 bereits 2 Jahre und 1 Monat zurückgelegt. Ihr Vergleichsentgelt (entspricht dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 6) beträgt 4.117,59 EUR; eine Erhöhung um 2,65 % erfolgt nicht. Unter Berücksichtigung der verlängerten Stufenlaufzeiten in den Stufen 2 und 3 ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 17 der Stufe 6 1. Jahr mit einem Tabellenentgelt von 4.135 EUR zuzuordnen. Da dieses Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt der Beschäftigten übersteigt, erhält sie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 17 Stufe 6.
22.5.2 Tabellenentgelt unterschreitet das Vergleichsentgelt
Unterschreitet das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt, erhalten Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt, bis sie unter Berücksichtigung der neuen Stufenlaufzeiten der S-Entgelttabelle eine Stufe erreichen, deren Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt übersteigt.
Eine Beschäftigte als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen (BAT: VerGr. IVb Stufe 2) ist am 1.10.2005 in die Entgeltgruppe 10 Stufe 2 TVöD übergeleitet worden. Am 1.10.2007 ist sie in die Stufe 3 aufgestiegen. Zum Überleitungszeitpunkt am 1.11.2009 hat sie von der 3-jährigen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 bereits 2 Jahre und 1 Monat zurückgelegt. Nach dem Anhang zu der Anlage C ist diese Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 15 eingruppiert. Ihr Vergleichsentgelt (Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 = 3.020,62 EUR erhöht um 2,65 %) beträgt 3.100,67 EUR. Unter Berücksichtigung der um 1 Jahr auf 3 Jahre verlängerten Stufenlaufzeit in der Stufe 2 ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 15 der Stufe 3 2. Jahr zuzuordnen. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 15 Stufe 3 beträgt 3.000 EUR. Da dieses Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt der Beschäftigten unterschreitet, erhält sie so lange ihr Vergleichsentgelt, bis sie am 1.10.2012 in die Entgeltgruppe S 15 Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.230 EUR aufsteigt.
Gemäß der Protokollerklärung zu § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA erhöhen sich die Vergleichsentgelte am 1.3.2018 um 3,19 %, am 1.4.2019 um weitere 3,09 % und am 1.3.2020 um weitere 1,06 %.
Übersteigt das Vergleichsentgelt nicht nur das neue Tabellenentgelt derjenigen Stufe, der Beschäftigte unter Berücksichtigung der neuen Stufenlaufzeiten der S-Entgelttabelle zuzuordnen sind, sondern auch das neue Tabellenentgelt der nächsthöheren Stufe, erhalten sie ebenfalls so lange das Vergleichsentgelt, bis sie unter Berücksichtigung der neuen Stufenlaufzeiten der S-Entgelttabelle eine Stufe erreichen, in der das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt übersteigt.
Eine Beschäftigte als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen wurde am 1.10.2005 in die Entgeltgruppe 9 Stufe 2 TVöD übergeleitet und ist am 1.1.2007 aufgrund einer auf 110 Plätze angestiegen...