Unterschreitet das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt, erhalten Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt, bis sie unter Berücksichtigung der neuen Stufenlaufzeiten der S-Entgelttabelle eine Stufe erreichen, deren Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt übersteigt.
Eine Beschäftigte als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen (BAT: VerGr. IVb Stufe 2) ist am 1.10.2005 in die Entgeltgruppe 10 Stufe 2 TVöD übergeleitet worden. Am 1.10.2007 ist sie in die Stufe 3 aufgestiegen. Zum Überleitungszeitpunkt am 1.11.2009 hat sie von der 3-jährigen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 bereits 2 Jahre und 1 Monat zurückgelegt. Nach dem Anhang zu der Anlage C ist diese Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 15 eingruppiert. Ihr Vergleichsentgelt (Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 = 3.020,62 EUR erhöht um 2,65 %) beträgt 3.100,67 EUR. Unter Berücksichtigung der um 1 Jahr auf 3 Jahre verlängerten Stufenlaufzeit in der Stufe 2 ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 15 der Stufe 3 2. Jahr zuzuordnen. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 15 Stufe 3 beträgt 3.000 EUR. Da dieses Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt der Beschäftigten unterschreitet, erhält sie so lange ihr Vergleichsentgelt, bis sie am 1.10.2012 in die Entgeltgruppe S 15 Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.230 EUR aufsteigt.
Gemäß der Protokollerklärung zu § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA erhöhen sich die Vergleichsentgelte am 1.3.2018 um 3,19 %, am 1.4.2019 um weitere 3,09 % und am 1.3.2020 um weitere 1,06 %.
Übersteigt das Vergleichsentgelt nicht nur das neue Tabellenentgelt derjenigen Stufe, der Beschäftigte unter Berücksichtigung der neuen Stufenlaufzeiten der S-Entgelttabelle zuzuordnen sind, sondern auch das neue Tabellenentgelt der nächsthöheren Stufe, erhalten sie ebenfalls so lange das Vergleichsentgelt, bis sie unter Berücksichtigung der neuen Stufenlaufzeiten der S-Entgelttabelle eine Stufe erreichen, in der das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt übersteigt.
Eine Beschäftigte als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen wurde am 1.10.2005 in die Entgeltgruppe 9 Stufe 2 TVöD übergeleitet und ist am 1.1.2007 aufgrund einer auf 110 Plätze angestiegenen Durchschnittsbelegung in die Entgeltgruppe 10 Stufe 2 höhergruppiert worden. Am 1.1.2009 ist sie in die Stufe 3 aufgestiegen. Zum Überleitungszeitpunkt am 1.11.2009 hat sie von der 3-jährigen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 bereits 10 Monate zurückgelegt.
Nach dem Anhang zu der Anlage C ist diese Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 15 eingruppiert. Ihr Vergleichsentgelt (Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 = 3.020,62 EUR erhöht um 2,65 %) beträgt 3.100,67 EUR. Unter Berücksichtigung der um 1 Jahr auf 3 Jahre verlängerten Stufenlaufzeit in der Stufe 2 ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 15 der Stufe 2 3. Jahr zuzuordnen. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 15 Stufe 2 beträgt 2.800 EUR. Da sowohl das Tabellenentgelt der Stufe 2 als auch das Tabellenentgelt der Stufe 3 das Vergleichsentgelt der Beschäftigten unterschreiten, erhält sie so lange ihr Vergleichsentgelt, bis sie am 1.1.2014 in die Entgeltgruppe S 15 Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.230 EUR aufsteigt.
Gemäß der Protokollerklärung zu § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA erhöhen sich die Vergleichsentgelte am 1.3.2018 um 3,19 %, am 1.4.2019 um weitere 3,09 % und am 1.3.2020 um weitere 1,06 %.
Übersteigt das Vergleichsentgelt den Betrag der Endstufe der S-Entgeltgruppe, in die Beschäftigte nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD eingruppiert sind, werden sie einer individuellen Endstufe zugeordnet, die dem Betrag des Vergleichsentgelts entspricht (§ 28a Abs. 4 Satz 3 TVÜ-VKA).
Beschäftigte, die am 31.10.2009 Entgelt nach einer individuellen Endstufe erhalten, deren Betrag ggf. zuzüglich einer nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA zustehenden Besitzstandszulage das Tabellenentgelt der Endstufe der S-Entgeltgruppe übersteigt, werden erneut einer betragsgleichen individuellen Endstufe zugeordnet.
Eine Beschäftigte als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen, die Ortszuschlag der Stufe 2 erhielt, wurde am 1.10.2005 in eine individuelle Endstufe der Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet. Neben dem Entgelt der individuellen Endstufe i. H. v. 3.455,40 EUR steht ihr am 31.10.2009 auch eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA i. H. v. 126,38 EUR zu.
Nach dem Anhang zu der Anlage C ist diese Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 13 Ü eingruppiert. Ihr Entgelt nach der individuellen Endstufe zzgl. Besitzstandszulage beträgt 3.581,78 EUR. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 13 Ü Stufe 6 beträgt 3.567,12 EUR. Die Beschäftigte wird in der Entgeltgruppe S 13 Ü einer individuellen Endstufe mit einem Betrag i. H. v. 3.581,78 EUR zugeordnet.
Unterschreitet der Betrag der bisherigen individuellen Endstufe das Tabellenentgelt der Endstufe ...