Beschäftigte, die am 1.10.2005 aus dem BAT in den TVöD übergeleitet wurden und die nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD in die Entgeltgruppen S 11, S 12, S 13 bzw. S 16 eingruppiert sind, werden, wenn ihnen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA (frühere Vergütungsgruppenzulage) zusteht, nicht in die Entgelttabellen S 11, S 12, S 13 und S 16 übergeleitet, sondern in eine eigenständige Überleitungsentgeltgruppe (S 11 Ü, S 12 Ü, S 13 Ü bzw. S 16 Ü).
Bei der Entgeltgruppe S 16 Ü gilt dies nur, wenn Beschäftigte aus den Stufen 3 oder 4 ihrer bisherigen Entgeltgruppe (Entgeltgruppe 10) übergeleitet werden. Besondere Tabellenwerte sind in der Entgeltgruppe S 16 Ü – anders als in den Entgeltgruppen S 11 Ü, S 12 Ü und S 13 Ü – auch nur in den Stufen 3, 4 und 5 vereinbart.
Für die Überleitung in die neuen S-Ü-Gruppen gelten die allgemeinen Überleitungsregelungen zur Bildung des Vergleichsentgelts, zur Stufenzuordnung und zur Bestimmung des Tabellenentgelts mit der Besonderheit, dass das Vergleichsentgelt nicht um 2,65 % erhöht wird (§ 28a Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 Satz 2 TVÜ-VKA, wonach jeweils § 28a Abs. 3 Satz 7 TVÜ-VKA nicht gilt).
Beschäftigte, die am 31.10.2009 keine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA erhalten, werden nach den allgemeinen Regelungen in die Entgeltgruppen S 11, S 12, S 13 bzw. S 16 übergeleitet.
22.8.1 Entgeltgruppe S 11 Ü
In die Entgeltgruppe S 11 Ü werden unter den vorstehenden Voraussetzungen nur Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD in die Entgeltgruppe S 11 eingruppiert sind, übergeleitet.
Die Tabellenentgelte der Überleitungstabelle der Entgeltgruppe S 11 Ü sind gegenüber den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe S 11 um 52,66 EUR (½ der Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA) erhöht. Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 11 Ü lauten wie folgt:
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
2.352,66 |
2.652,66 |
2.782,66 |
3.102,66 |
3.352,66 |
3.502,66 |
Da bei der Überleitung in die Entgeltgruppe S 11 Ü die allgemeinen Überleitungsregelungen gelten, ist auch in diesem Falle hinsichtlich des den Beschäftigten ab dem 1.11.2009 zustehenden Entgelts danach zu differenzieren, ob das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 11 Ü übersteigt oder unterschreitet.
Ein Sozialarbeiter, dem entsprechende Tätigkeiten übertragen sind, ist am 1.10.2007 in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD aufgestiegen. Zum Überleitungszeitpunkt am 1.11.2009 hat er von der 4-jährigen Stufenlaufzeit in der Stufe 4 bereits 2 Jahre und 1 Monat zurückgelegt. Neben seinem Tabellenentgelt erhält er am 31.10.2009 nach § 9 TVÜ-VKA eine Besitzstandszulage.
Nach dem Anhang zu der Anlage C ist dieser Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 11 eingruppiert. Sein Vergleichsentgelt (Entgeltgruppe 9 Stufe 4 = 2.946,43 EUR plus Besitzstandszulage i. H. v. 105,32 EUR) beträgt 3.051,75 EUR. Unter Berücksichtigung der verlängerten Stufenlaufzeit in den Stufen 2 und 3 ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 11 Ü der Stufe 4 1. Jahr zuzuordnen. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 11 Ü Stufe 4 beträgt 3.102,66 EUR. Da dieses Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt des Beschäftigten übersteigt, erhält er ab 1.11.2009 das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 11 Ü Stufe 4 i. H. v. 3.102,66 EUR. Er steigt aufgrund der verlängerten Stufenlaufzeit in den Stufen 2 und 3 zum 1.10.2013 in die Stufe 5 der Entgeltgruppe S 11 Ü auf.
Ein Sozialarbeiter, dem entsprechende Tätigkeiten übertragen sind, steigt am 1.10.2007 in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD auf. Im Wege des vorgezogenen Stufenaufstiegs (§ 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD) steigt er am 1.8.2008 in die Stufe 5 auf. Zum Überleitungszeitpunkt am 1.11.2009 hat er von der 5-jährigen Stufenlaufzeit in der Stufe 5 bereits 1 Jahr und 3 Monate zurückgelegt. Neben seinem Tabellenentgelt erhält er am 31.10.2009 nach § 9 TVÜ-VKA eine Besitzstandszulage.
Nach dem Anhang zu der Anlage C ist dieser Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 11 eingruppiert. Sein Vergleichsentgelt (Entgeltgruppe 9 Stufe 5 = 3.211,40 EUR plus Besitzstandszulage i. H. v. 105,32 EUR) beträgt 3.316,72 EUR. Unter Berücksichtigung der verlängerten Stufenlaufzeit in den Stufen 2 und 3 ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 11 Ü der Stufe 4 4. Jahr zuzuordnen. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 11 Ü Stufe 4 beträgt 3.102,66 EUR. Da dieses Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt des Beschäftigten unterschreitet, erhält er so lange das Vergleichsentgelt, bis er am 1.8.2010 in die Entgeltgruppe S 11 Ü Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.352,66 EUR aufsteigt.
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V und Nr. 9 zum TVöD-BT-B ist diese S-Ü-Entgeltgruppe mit Wirkung zum 1.7.2015 entfallen, da das Tabellenentgelt der Entgeltgruppen S 11b auf die Tabellenwerte der bisherigen Entgeltgruppen S 11 Ü angehoben wurde.
Beschäftigte, die in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind und denen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA zustand, erhalt...