Tabellenwerte für die Überleitung von im Oktober 2005 aus dem BAT übergeleiteten Beschäftigten zum 1.11.2009 |
Entgeltgruppe |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
S 11 Ü |
2.352,66 |
2.652,66 |
2.782,66 |
3.102,66 |
3.352,66 |
3.502,66 |
S 12 Ü |
2.442,12 |
2.692,12 |
2.932,12 |
3.142,12 |
3.402,12 |
3.512,12 |
S 13 Ü |
2.542,12 |
2.742,12 |
2.992,12 |
3.192,12 |
3.442,12 |
3.567,12 |
S 16 Ü |
wie S 16 |
wie S 16 |
3.245,00 |
3.600,00 |
3.820,00 |
wie S 16 |
S 16 Ü Ost |
wie S 16 |
wie S 16 |
3.147,65 |
3.492,00 |
3.705,40 |
wie S 16 |
8.4.1 Entgeltgruppen S 11 Ü und S 12 Ü
Für aus dem BAT in den TVöD übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppen S 11 und S 12 (Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit [Entgeltgruppe S 11] bzw. solche mit schwierigen Tätigkeiten [Entgeltgruppe S 12]), denen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage (frühere Vergütungsgruppenzulage) nach § 9 TVÜ-VKA zugestanden hat, sind in die Entgeltgruppe S 11 Ü bzw. S 12 Ü übergeleitet worden, und zwar ohne dass das Vergleichsentgelt um 2,65 % erhöht worden ist.
Die vereinbarten Tabellenwerte entsprachen den Tabellenwerten der Entgeltgruppen S 11 bzw. S 12, erhöht um einen Betrag in der Entgeltgruppe S 11 Ü i. H. v. 52,66 EUR (½ der bisherigen Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA) bzw. in der Entgeltgruppe S 12 Ü i. H. v. 42,12 EUR (⅓ der bisherigen Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA).
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V und Nr. 9 zum TVöD-BT-B sind diese beiden SÜ-Entgeltgruppen mit Wirkung zum 1.7.2015 entfallen, da die Tabellenentgelte der Entgeltgruppen S 11b bzw. S 12 auf die Tabellenwerte der bisherigen Entgeltgruppen S 11 Ü bzw. S 12 Ü angehoben wurden.
Beschäftigte, die in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind und denen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA zustand, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt eine monatliche Zulage wie folgt:
- vom 1.3.2018 – 31.3.2019 i. H. v. 75,67 EUR
- vom 1.4.2019 – 29.2.2010 i. H. v. 77,98 EUR
- ab dem 1.3.2020 i. H. v. 78,80 EUR.
Beschäftigte, die in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind und denen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA zustand, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt eine monatliche Zulage wie folgt:
- vom 1.3.2018 – 31.3.2019 i. H. v. 86,47 EUR
- vom 1.4.2019 – 29.2.2010 i. H. v. 89,10 EUR
- ab dem 1.3.2020 i. H. v. 90,03 EUR.
Diese Zulagen sind dynamisch ausgestaltet. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 11b bzw. S 12 festgelegten Vomhundertsatz.
In der Entgeltgruppe S 11b bzw. S 12 eingruppierte Beschäftigte, die einer individuellen Endstufe zugeordnet sind, erhalten diese Zulagen ebenfalls.
8.4.2 Entgeltgruppe S 13 Ü
Eine eigenständige Übergangsentgeltgruppe ist auch für die Beschäftigten der Entgeltgruppe S 13 vereinbart worden. Hiervon erfasst werden Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen und die anderen der Entgeltgruppe S 13 zugeordneten Beschäftigten, die am 1.10.2005 aus dem BAT in den TVöD übergeleitet wurden und denen am 31.10.2009 die Besitzstandszulage (frühere Vergütungsgruppenzulage) nach § 9 TVÜ-VKA zustand.
Die Tabellenwerte sind gegenüber der Entgeltgruppe S 13 um einen Betrag i. H. v. 42,12 EUR (⅓ der bisherigen Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA) erhöht.
Die Entgeltgruppe S 13 Ü ist vereinbart worden, um Verwerfungen bei der Überleitung der genannten Beschäftigten von der Tabelle des TVöD in die neue Entgelttabelle zu vermeiden. Auch hier gilt, dass keine Erhöhung des Vergleichsentgelts um 2,65 % erfolgt ist.
Die Entgeltgruppe S 13 Ü blieb bei den Änderungstarifverträgen Nr. 20 zum TVöD-BT-V und Nr. 9 zum TVöD-BT-B unberührt, dürfte aber aufgrund des durch die genannten Änderungstarifverträge eingeräumten Höhergruppierungsrechts auf Antrag weitgehend an Bedeutung verloren haben.
8.4.3 Entgeltgruppe S 16 Ü
Auch für Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen und für die anderen in der Entgeltgruppe S 16 eingruppierten Beschäftigten hätte es infolge der Überleitung in bestimmten Fallkonstellationen im Vergleich zur bisherigen Tabelle des TVöD, soweit sie aus den Stufen 3 oder 4 übergeleitet werden, zu Verwerfungen kommen können. Deshalb sind für diese Beschäftigten, die aus den Stufen 3 oder 4 der Entgeltgruppe 10 übergeleitet werden, höhere Tabellenwerte für die Stufen 3, 4 und 5 vereinbart worden.
Die in einer Entgeltgruppe S 16 Ü ausgewiesenen Tabellenwerte sind gegenüber den Tabellenwerten der Entgeltgruppe S 16 erhöht.
Auch hier gilt, dass diese besonderen Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 16 Ü nur für Beschäftige gelten, die am 1.10.2005 aus dem BAT in den TVöD übergeleitet wurden und denen am 31.10.2009 die Besitzstandszulage (frühere Vergütungsgruppenzulage) nach § 9 TVÜ-VKA zustand. Wie bei den anderen Ü-Entgeltgruppen gilt auch hier, dass eine Erhöhung des Vergleichsentgelts um 2,65 % nicht erfolgt is...