9.1 Beibehaltung der bisherigen Eingruppierungsmerkmale
Im TVöD waren die Paragrafen zur Eingruppierung (§ 12 TVöD) und zur Eingruppierung in besonderen Fällen (§ 13 TVöD) zum Zeitpunkt 1.11.2009 noch nicht belegt. Es wurde hier auf die künftige Entgeltordnung verwiesen. In der Zwischenphase zwischen Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 und Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung fanden die bisherigen Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorschriften gemäß den §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen, einschließlich der Vergütungsordnung weiterhin Anwendung (§ 17 Abs. 1 TVÜ VKA/Bund).
In 4 Ausnahmefällen erfolgte die Eingruppierung nicht nach den bisherigen Eingruppierungsvorschriften:
- Die Neueinstellungen in der Entgeltgruppe 1 erfolgten originär.
- Neueinstellungen im Bereich der bisherigen Vergütungsgruppe 1 der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen erfolgten außertariflich, weil dieser Bereich in der Entgeltordnung nicht mehr abgebildet ist.
- Bei Neueinstellungen von Ärzten erfolgte die Eingruppierung allein nach § 12.1 TVöD-K.
- Bei Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst richtete sich die Eingruppierung ab dem 1.11.2009 nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD. Allerdings blieben die Eingruppierungsgrundsätze des § 22 BAT weiterhin anwendbar.
Bei den Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst erfolgte die Eingruppierung nach § 1 der "Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56" sowie § 52 Abs. 1 BT-B nicht mehr nach der Vergütungsordnung Anlage 1a zum BAT, sondern nunmehr originär nach den Eingruppierungsmerkmalen des Anhangs zur Anlage C. Der Anhang zu der Anlage C TVöD enthielt die vollständige Wiedergabe der Tätigkeitsmerkmale in § 2 Abschn. B des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT "Tätigkeitsmerkmale der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst" vom 24.4.1991 mit den aufgrund der aktuellen Rechtslage notwendigen redaktionellen Anpassungen sowie 3 inhaltlichen Veränderungen.
Neu waren folgende Regelungen:
Für Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder war in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 6 BAT ein eigenes Tätigkeitsmerkmal ausgewiesen. Diese Beschäftigten konnten nach 4-jähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach insgesamt 7-jähriger Berufstätigkeit als Erzieherin in Vergütungsgruppe VIb oder Vc BAT, eine monatliche Vergütungsgruppenzulage beanspruchen.
Nach den ab 1.11.2009 geltenden Eingruppierungsregelungen ist diese Tätigkeit der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (bislang Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5; Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7 nach 3-jähriger Bewährung) gleichgestellt. Dies folgt aus der Protokollerklärung Nr. 3, wonach als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder gilt.
Eine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit war vor der Überleitung in den TVöD in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 6 BAT eingruppiert. Sie ist demzufolge gemäß der Anlage 1 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 8 TVöD übergeleitet worden. Ab 1.11.2009 war sie in der Entgeltgruppe S 6 und ab dem 1.7.2015 ist sie in der Entgeltgruppe S 8a eingruppiert.
Die Eingruppierung der Leiterinnen von Kindertagesstätten sowie der ständigen Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten richtet sich weiterhin nach der Durchschnittsbelegung, also nach der Größe der Einrichtung. Die Protokollerklärung Nr. 10 des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 ist mit Änderungen als neue Protokollerklärung Nr. 9 übernommen worden. Die Protokollerklärung Nr. 9 ist für die Ermittlung der Entgeltgruppe ohne Belang, weil für die Überleitung die im Oktober 2009 tatsächlich bestehende Eingruppierung maßgebend ist.
Die 3. Änderung betrifft die neu geschaffene Entgeltgruppe S 14, für die ein völlig neues Tätigkeitsmerkmal vereinbart worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben sich in den Redaktionsverhandlungen darauf verständigt, dass in den Fällen, in denen Beschäftigte am 1.11.2009 aufgrund Erfüllung der Eingruppierungsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C in die Entgeltgruppe S 14 eingruppiert sind, keine Überleitung zunächst in die Entgeltgruppe S 11 bzw. S 12 und daran anschließend die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 14 vorzunehmen ist. Stattdessen erfolgte in diesen Fällen unmittelbar die Überleitung nach den allgemeinen Regeln in die Entgeltgruppe S 14. Da es sich somit um eine reine Überleitung in die Entgeltgruppe S 14 und nicht um eine Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD handelte, fanden die Regelungen zum Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD keine Anwendung. Eine Anrechnung der Entgeltsteigerung auf den Strukturausgleich nach ...