1 Überblick

Der Beitrag zum Sozial- und Erziehungsdienst gibt einen sehr guten Einblick in die Problempunkte rund um die Änderungstarifverträge einschließlich der Änderungstarifverträge des Jahres 2022.

In den Punkten 1–7 werden die Ausgangslage und die Entwicklung hin zum eigenständigen Eingruppierungsrecht mit der speziellen S-Entgelttabelle des Sozial- und Erziehungsdienstes dargestellt.

Punkt 8 behandelt die Struktur der neuen S-Entgelttabelle.

In Punkt 9 wird die Eingruppierung in die S-Entgelttabelle zum 1.11.2009 erörtert.

Punkt 10 behandelt die weitreichenden Änderungen durch die Änderungstarifverträge Nr. 20 zum TVöD (BT-V) bzw. Nr. 9 zum TVöD (BT-B) und Nr. 9 zum TVÜ-VKA vom 13.9.2015 mit Wirkung zum 1.7.2015.

In Punkt 11 werden die Änderungen aufgrund der neuen Entgeltordnung zum 1.1.2017 erörtert.

Schließlich werden in Punkt 12 die weitreichenden Änderungen aus dem Jahr 2022 erläutert.

In den Punkten 12–19 werden die einzelnen Tätigkeitsbereiche des Sozial- und Erziehungsdienstes näher erörtert.

Punkt 20 behandelt die Entgeltregelungen des Sozial- und Erziehungsdienstes, während in Punkt 21 die Arbeitszeitverwendung zum Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung erörtert werden.

In Punkt 22 werden die Regelungen der Überleitung zum 1.11.2009 in das neue System dargestellt.

Punkt 23 enthält eine Übersicht über die Entwicklung der Eingruppierung vom BAT über den TVöD hin zur S-Tabelle.

 
Hinweis

Zur besseren Verständlichkeit werden Tätigkeits- bzw. Berufsbezeichnungen in der weiblichen oder männlichen Form verwendet. Natürlich gelten sie auch für das jeweils andere Geschlecht.

Für die Eingruppierung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst war für viele Jahre der Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 (dort § 2 Abschn. B) maßgebend. Daraus ergab sich für die praktisch bedeutsamsten Tätigkeiten folgende Eingruppierung (jeweils unter der Voraussetzung der staatlichen Anerkennung bzw. staatlichen Prüfung und entsprechender Tätigkeit):

  • Kinderpflegerinnen

    Vergütungsgruppe VIII/VII BAT (nach 2-jähriger Bewährung)

  • Erzieherinnen

    Vergütungsgruppe VIb/Vc BAT (nach 3-jähriger Bewährung)

    Vergütungsgruppenzulage (nach 4-jähriger Tätigkeit)

  • Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten

    Vergütungsgruppe Vc/Vb BAT (nach 4-jähriger Bewährung)

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen

    Vergütungsgruppe Vb/IVb BAT (nach 2-jähriger Bewährung)

    Vergütungsgruppenzulage (nach 6-jähriger Tätigkeit)

Die Eingruppierung der Leiter von Kindertagesstätten sowie der ständigen Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten richtete sich nach der Durchschnittsbelegung, also nach der Größe der Einrichtung.

2 Inkrafttreten des TVöD

Am 1.10.2005 ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.9.2005 in Kraft getreten. Dieser Tarifvertrag hat in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.9.2005 u. a. den BAT ersetzt, und zwar mit Wirkung vom 1.10.2005 (§ 2 Abs. 1 TVÜ-VKA). Diese Ersetzungswirkung gilt allerdings nur insoweit, als im TVÜ-VKA oder im TVöD nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes hatten ursprünglich die Absicht, zeitgleich mit dem Inkrafttreten des TVöD auch ein neues Eingruppierungsrecht in Kraft zu setzen. Dies ist aufgrund der Komplexität der Vergütungsordnung des BAT aus Zeitgründen nicht gelungen (angeblich 17.000 Tätigkeitsmerkmale).

Aus diesem Grund ist vereinbart worden, dass bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) die bis zum Inkrafttreten des TVöD maßgebenden Eingruppierungsregelungen über den 30.9.2005 hinaus fortgelten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA). Diese Regelung bezieht ausdrücklich die "Vergütungsordnung" und damit die Anlage 1a zum BAT ein.

Zu Beginn der Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes hatten sich die Tarifvertragsparteien u. a. darauf verständigt, die "Aufgaben- und Leistungsorientierung" sowie die "Lösung vom Beamtenrecht" als Reformziele anzustreben. Damit wäre es unvereinbar gewesen, die dem Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes seit vielen Jahren immanenten Zeit-, Tätigkeits- und Bewährungsaufstiege nach dem Inkrafttreten des TVöD fortgelten zu lassen. Deshalb ist tarifvertraglich der Grundsatz verankert worden, dass es Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege ab dem 1.10.2005 nicht mehr gibt (§ 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA).

3 Überleitungsrecht ab Oktober 2005

Auf der anderen Seite ist zum Abschluss der Tarifrunde im Februar 2005, die dem Inkrafttreten des TVöD vorausging, für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst "mit doppeltem Aufstieg" (gemeint war damit die Vergütungsgruppenzulage) folgende Sonderregelung getroffen worden:

Für Beschäftigte, die in der Phase zwischen Inkrafttreten des TVöD und Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage erwerben, wird die Vergütungsgruppenzulage bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen gezahlt. ...

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