Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere zwei Monate die Vergütung (§ 26 BAT) des Verstorbenen gewährt.
Für den Sterbemonat ist zu unterscheiden zwischen dem Sterbegeld und dem Anspruch auf Arbeitsentgelt als Anspruch des verstorbenen Angestellten einschließlich des Sterbetages. Ist das Arbeitsentgelt noch nicht an den Angestellten ausgezahlt worden, gehört der Anspruch zum Nachlass und steht dem bzw. den Erben zu. Für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats ist das Sterbegeld zu berechnen.
Sind die Bezüge für den Sterbemonat bereits an den Verstorbenen ausgezahlt worden, werden diese nach Abs. 4 auf das Sterbegeld angerechnet.
Das Sterbegeld besteht aus Grundvergütung und Ortszuschlag.
Hinzu treten die monatlichen Zulagen, deren Berücksichtigung beim Sterbegeld ausdrücklich tarifvertraglich vereinbart ist wie:
- alle Vergütungsgruppenzulagen in der Anlage 1a zum BAT (B/L) - Teile I bis IV aufgrund der Vorbemerkung Nr. 10 zu allen Vergütungsgruppen, für den Bereich der VKA sind entsprechende Regelungen bei den einzelnen Zulagen getroffen,
- die Maschinenbucherzulage nach Fußnote 1 zu Vergütungsgruppe VII in Teil I,
- die Heimerzieherzulage nach Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt G - Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst -,
- die Zulage an Schreibkräfte, Fernschreibkräfte und Funkfernschreibkräfte nach Protokollnotizen Nrn. 3, 4, 6 und 7 zu Teil II, Abschn. N; nach Fußnote 2 zu VergGr. VII bzw. Fußnote 1 zu VergGr. VIII in Unterabschn. II und nach Fußnote 2 zu VergGr. VII in Unterabschn. III a.a.O.,
- die Zulagen nach den Fußnoten 1 zu den VergGr. VII und VIII in Teil II Abschnitt P Unterabschn. II - Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst -,
- Zulagen für Fremdsprachenassistentinnen/assistenten nach der Vorbem. Nr. 1 zu Teil III Abschn. A Unterabschn. V und Vorbem. Nr. 1 zu Teil IV Abschn. A Unterabschn. III,
- Zulagen für Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst des BMVg nach Fußnoten zu den VergGr. VII und VIII sowie den Protokollnotizen Nrn. 2 und 5 zu Teil III Abschn. L Unterabschn. VII,
- die Zulage für Prüfer von Luftfahrgerät nach Protokollnotiz Nr. 2 zu Teil III Abschn. L, Unterabschn. XI.
Entsprechende Regelungen sind in den Parallelvorschriften der entsprechenden Eingruppierungsvorschriften im Bereich der VKA getroffen worden.
- Die Zulagen nach den Zulagentarifverträgen vom 17.5.1982 für den Bereich des Bundes und der TdL und für den Bereich der VKA jedoch nur für die allgemeine Zulage,
- die Zulagen nach den Tarifverträgen über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten vom 21. Juli 1977 (Bund) bzw. vom 9. Februar 1978 (TdL),
- die Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden vom 4. November 1971,
- die Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Angestellte beim Bundesausfuhramt, vom 15. April 1992,
- die Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, vom 14. Dezember 1991,
- die Zulage nach der Nr. 5a der SR 2o zum BAT.
Außer Betracht bleiben bei der Berechnung des Sterbegeldes Bezüge, die nicht zur Vergütung nach § 26 BAT gehören wie z.B.
- persönliche Zulagen nach § 24 BAT
- Zulagen nach § 33 BAT
- Zeitzuschläge nach § 35 BAT
- Ausgleichszulage nach § 56 BAT
- Technikerzulage, Programmiererzulage, Vollzugszulage, Meisterzulage, Außendienstzulage Steuerverwaltung etc.
- alle unständigen Bezügebestandteile, auch wenn sie pauschaliert sind.
Grundlage für die Bemessung ist die Vergütung, die dem Angestellten am Todestag zustand. Änderungen, die sich am Todestage ergeben hätten, sind unbeachtlich. Es ist ohne Bedeutung, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen (Ablauf bei Zeitvertrag, Erreichen der Altersgrenze, Wirksamwerden einer Kündigung oder eines Auflösungsvertrages) etwa mit Ablauf des Sterbemonats ohnehin geendet hätte. Auf die Höhe des Sterbegeldes wirkt es sich nicht aus, wenn sich die Vergütung nach dem Sterbetag im Falle des Weiterlebens des Angestellten erhöht oder gemindert hätte.
Sterbetag 14.5.1993, Verbesserung der Grundvergütung durch eine Erhöhung der Lebensaltersstufe ab 1.6.1993. Das Sterbegeld bemisst sich nach der niedrigeren Lebensaltersstufe.
Anderes gilt, wenn eine Änderung zwar erst nach dem Sterbetag begründet oder veranlasst wird, aber mit Rückwirkung mindestens auf den Sterbetag erfolgt (z.B. bei rückwirkend in Kraft tretenden Vergütungstarifverträgen). Derartige Änderungen wirken sich auf das Sterbegeld aus.
Bezog der Angestellte wegen Ablauf der Krankenbezugsfrist keine Krankenbezüge mehr, sondern Krankengeld von der Krankenkasse oder die Angestellte Mutterschaftsgeld, so besteht Anspruch auf Sterbegeld, obwohl am Todestag keine Vergütung zustand. Es ist von der Vergütung auszugehen, die dem Angestellten im Sterbemonat zugestanden hätte, wenn er gearbeitet hätte. Im Unterschied zum Normalfall wird in der Anteilsberechnung des Sterbegeldes der Sterbetag mit einbezogen. Dies i...