1 Einführung
Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für die zwei folgenden Monate die Vergütung des verstorbenen Angestellten gewährt. Anspruch auf Sterbegeld haben die Hinterbliebenen bzw. sonstige Personen, die die Beerdigungskosten getragen haben (Kostensterbegeld).
Durch das Sterbegeld soll den Hinterbliebenen des Angestellten die Umstellung der Lebensführung auf die durch den Wegfall des Einkommens des Verstorbenen eingetretenen Verhältnisse erleichtert werden. Das pauschale Sterbegeld soll vor allem dazu beitragen, die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung zu tragen, ohne dass diese im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Sterbegeld gehört zu den Sozialbezügen. Der Sterbegeldanspruch ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis des Verstorbenen, für den die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 BAT gilt und für den der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist. Steuerrechtlich sind es Bezüge des Sterbegeldempfängers und nicht des Verstorbenen.
Für die Auszahlung des Sterbegeldes muss die Steuerkarte des Empfängers vorliegen (ggf. zweite Steuerkarte mit Steuerklasse VI). Auf der Steuerkarte des verstorbenen Angestellten sind nur die Bezüge einschl. Sterbetag zu bescheinigen.
2 Voraussetzungen für den Sterbegeldanspruch
Voraussetzung für den Anspruch auf Sterbegeld ist, dass zur Zeit des Todes des Angestellten ein Arbeitsverhältnis bestand.
Vollbeschäftigung wird nicht verlangt, es sind auch teilzeitbeschäftigte Angestellte erfasst, wenn sie unter den Geltungsbereich des BAT fallen. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist für den Sterbegeldanspruch ohne Bedeutung.
Der Tod eines erst eine Woche beschäftigten Angestellten löst den gleichen Sterbegeldanspruch aus wie der Tod eines dreißig Jahre beschäftigten Angestellten (von betragsmäßigen Unterschieden abgesehen, aufgrund der geringen Gehaltshöhe des Anfängers).
Sterbegeld wird auch dann gezahlt, wenn der Angestellte am Sterbetag arbeitsunfähig war, Erholungsurlaub hatte oder eine Angestellte nach dem Mutterschutzgesetz keine Arbeit leistete und Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezog. Auch die Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes berührt den Anspruch auf das Sterbegeld nicht.
3 Ausschluss des Sterbegeldanspruchs
Ist der Angestellte zum Zeitpunkt des Todes nach § 50 BAT ohne Vergütung beurlaubt oder ruht das Arbeitsverhältnis wegen Bewilligung einer Zeitrente anlässlich festgestellter vorübergehender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 59 Abs. 1 S. 5 BAT), ist der Anspruch auf Sterbegeld nach § 41 Abs. 1 BAT ausgeschlossen.
4 Anspruchsberechtigte
Anspruchberechtigte:
- Überlebender Ehegatte ist nur der, dessen Ehe zur Zeit des Todes noch bestanden hat. Bei Scheidung ist auf die Rechtskraft des Urteils abzustellen.
Leibliche Abkömmlinge
Dies sind die ehelichen, für ehelich erklärten und nichtehelichen Kinder sowie deren leibliche Abkömmlinge. Des Weiteren die adoptierten Kinder.
Eine Rangfolge der Anspruchsberechtigten besteht nicht. Sind weder ein überlebender Ehegatte noch leibliche Abkömmlinge vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren an
Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie Stiefkinder, wenn sie zur Zeit des Todes des Angestellten mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist.
Häusliche Gemeinschaft setzt im Allgemeinen ein Zusammenleben in gemeinsamer oder in enger Betreuungsgemeinschaft voraus. Eine vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen Ableistung des Grundwehrdienstes unterbricht nicht die Zugehörigkeit zur häuslichen Gemeinschaft.
Sonstige Personen (§ 41 Abs. 2 b BAT), die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
Sonstige Personen, die Aufwendungen beanspruchen können, können alle Personen, auch juristische Personen (z.B. Träger von Heimen), sein. Erben haben aufgrund des Erbrechts keinen Anspruch auf Sterbegeld. Erben können aber aufgrund des § 41 BAT Anspruch auf Kostensterbegeld haben.
Kostensterbegeld darf nur bei Vorlage der Originalrechnungen und Nachweis der Zahlung gewährt werden, um fehlerhafte Zahlungen zu vermeiden.
Die Zahlung an einen nach § 41 Abs. 1 oder Abs. 2 BAT Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen (§ 41 Abs. 5 Satz 1 BAT).
5 Bemessung des Sterbegeldes
Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere zwei Monate die Vergütung (§ 26 BAT) des Verstorbenen gewährt.
Für den Sterbemonat ist zu unterscheiden zwischen dem Sterbegeld und dem Anspruch auf Arbeitsentgelt als Anspruch des verstorbenen Angestellten einschließlich des Sterbetages. Ist das Arbeitsentgelt noch nicht an den Angestellten ausgezahlt worden, gehört der Anspruch zum Nachlass und steht dem bzw. den Erben zu. Für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats ist das Sterbegeld zu berechnen.
Sind die Bezüge für den Sterbemonat bereits an den Verstorbenen aus...