Ein Strukturausgleich kommt nach Satz 1 nur für Beschäftigte in Betracht, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen in den TVöD übergeleitet worden sind. Die Regelung des Strukturausgleichs in § 12 betrifft daher nur Angestellte, also Beschäftigte i. S. v. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD. Der Strukturausgleich wird "zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt" gezahlt. Es handelt sich bei den Strukturausgleichsbeträgen um steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und damit auch um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Alle Strukturausgleichsbeträge sind nicht dynamisch. Sie nehmen also an der allgemeinen Entgeltentwicklung des TVöD nicht teil. Die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst haben auf die Höhe der Strukturausgleichsbeträge keinen Einfluss.
Es handelt sich bei dem Strukturausgleichsbetrag um einen sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteil, der in den Fällen der Entgeltfortzahlung (§ 21 Satz 1 TVöD) weitergezahlt wird, also insbesondere bei Urlaub und Krankheit. Auch bei der Bemessung der Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD) ist ein etwaiger Strukturausgleich zu berücksichtigen, sofern er in dem insoweit maßgebenden Bemessungszeitraum (Juli bis September) ganz oder teilweise gezahlt wird. Demgegenüber ist ein Strukturausgleich bei der Sparkassensonderzahlung (§ 18.4 TVöD-S) nicht zu berücksichtigen. Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung beträgt ein "Monatstabellenentgelt" (§ 18.4 Abs. 1 Satz 3 TVöD-S). Hieraus folgt, dass weitere Entgeltbestandteile – so auch diejenigen nach § 12 TVÜ-VKA – nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen. Auch bei der Bildung des Gesamtvolumens für das Leistungsentgelt bleibt der Strukturausgleich unberücksichtigt (Satz 1 der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD).
Die Fälle, in denen Beschäftigte einen Strukturausgleich erhalten, sind wegen ihres zahlenmäßigen Umfangs nicht im Tariftext selbst geregelt, sondern in der Anlage 2 TVÜ-VKA. Es handelt sich dabei um eine abschließende Auflistung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA: "ausschließlich in den in Anlage 2 aufgeführten Fällen") von insgesamt 319 Fällen, in denen die Zahlung eines Strukturausgleichs zu erfolgen hat.
Aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31.3.2008 zum TVÜ-VKA ist in § 12 Abs. 1 ein neuer Satz 2 eingefügt worden. Danach bestimmte sich für Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 9, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, der Strukturausgleich ab 1.1.2008 nach den für das Tarifgebiet West ausgewiesenen Beträgen. Diese bis zum 31.12.2009 geltende Regelung beruhte auf folgendem Hintergrund:
In Erfüllung einer bereits im Jahr 2003 getroffenen Vereinbarung über die künftige Angleichung der Bemessungssätze hatte sich die VKA mit den Gewerkschaften bereits vor dem Tarifabschluss am 31.3.2008 auf den Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD für den Tarifbereich Ost vom 16.11.2007 verständigt. Darin war vorgesehen, dass sich für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 sowie für den überwiegenden Teil der Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 das Entgelt ab 1.1.2008 nach der Entgelttabelle West bestimmt, der Bemessungssatz also 100 % beträgt. Im Rahmen der Tarifrunde 2008 ist hierzu sodann ergänzend vereinbart worden, dass sich die Anpassung des Bemessungssatzes auf 100 % auf alle Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 erstreckt. Daraus folgt zwangsläufig, dass für diese Beschäftigten etwaige Strukturausgleichsbeträge in der für das Tarifgebiet West maßgebenden Höhe gelten.
Aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 4 vom 13.11.2009 zum TVÜ-VKA ist Satz 2 mit Wirkung vom 1.1.2010 dahingehend geändert worden, dass sich für alle Beschäftigten im Tarifgebiet Ost (unabhängig von der Entgeltgruppe) der Strukturausgleich nach den für das Tarifgebiet West geltenden Beträgen richtet. Die letzte Spalte der Anlage 2 ("Betrag Tarifgebiet Ost") hat daher ab 1.1.2010 keine praktische Bedeutung mehr.
Nach Satz 3 ist der Anspruch auf einen Strukturausgleich von 4 Voraussetzungen abhängig, die am 1.10.2005, dem maßgeblichen Stichtag, vorliegen müssen. Es handelt sich dabei um
- die Vergütungsgruppe,
- die Stufe der Grundvergütung,
- die Stufe des Ortszuschlags,
- die etwaige Aufstiegszeit.
Die Einschränkung, wonach dies nur gilt, "sofern in Anlage 2 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist", hat keine rechtliche und praktische Bedeutung. Weder die Vorbemerkungen zu der Anlage 2 TVÜ-VKA noch die beiden Strukturausgleichstabellen enthalten andere Regelungen zum Stichtag.
Die Anlage 2 hat aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2008 zum TVÜ-VKA eine neue Überschrift zu Teil I erhalten, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2008. Dies beruht auf Folgendem:
Bislang galt Teil I für "Angestellte, die aus der Anlage 1a zum BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitet werden". Die Praxis ist hierbei ganz überwiegend davon ausgegangen, dass auch Lehrkräfte unter diese Regelung fallen, obwohl nach Nr. 5 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen die Anlag...