Handelt es sich bei der Tätigkeit des Studenten demgegenüber um eine solche, die in erster Linie dazu dient, berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, oder stellt die Tätigkeit einen notwendigen Bestandteil eines Studiums dar, so handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein Praktikum. In diesen Fällen ist durch § 19 BBiG das Berufsbildungsgesetz insgesamt anwendbar.
1.4.1 Vorgeschriebene Praktika
Ein Praktikum, das ausgeübt wird, weil es nach der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ist immer kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn es während des Studiums (sog. Zwischenpraktikum) ausgeübt wird, unabhängig von der Dauer des Praktikums, der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Arbeitsentgelts. Versicherungsfreiheit besteht selbst in den Fällen, in denen dieses Praktikum während eines Urlaubssemesters ausgeübt wird. Da diese Personen aber, sofern sie Arbeitsentgelt erhalten, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, sind für sie sowohl An- als auch Abmeldungen sowie Unterbrechungs- und Jahresmeldungen zu übermitteln (Beitragsgruppe 0000 – Personengruppe 190).
Üblicherweise ist in der Studien- oder Prüfungsordnung die Mindestdauer des Zwischenpraktikums definiert. Dieser vorgeschriebene Umfang kann aber im Einzelfall überschritten werden, wenn der Student dies mit dem Praktikumsbetrieb vereinbart. Grundsätzlich endet das vorgeschriebene Praktikum mit Erreichen des definierten Umfangs. Daraus ergibt sich, dass die überschreitende Zeit als freiwilliges (nicht vorgeschriebenes Praktikum) sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist (vgl. dazu 1.4.2). Wird allerdings das gesamte Praktikum von der Hochschule anerkannt – also auch die über die Mindestdauer hinausgehende Zeit – dann bleibt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung auch für diese Zeit bestehen. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn weiterhin ein Zusammenhang zwischen Praktikum und Studium gegeben ist.
Ist in der Studien- oder Prüfungsordnung keine Mindestdauer, sondern ein fester Zeitraum für das vorgeschriebene Praktikum vorgesehen, handelt es sich ab dem Zeitpunkt des Überschreitens um ein freiwilliges Praktikum.
Praktikanten, die ihr vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach ihrem Studium ausüben, sind, wenn sie Arbeitsentgelt erhalten, kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Von dem gezahlten Arbeitsentgelt sind Beiträge zu entrichten; übersteigt das Arbeitsentgelt nicht die Geringverdienergrenze (zurzeit 325 EUR monatlich), trägt der Arbeitgeber seinen und den Beitragsanteil des Praktikanten. Wird dagegen kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht nur Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. In diesen Fällen ist ein fiktives Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung zugrunde zu legen; es beträgt 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2024 = 35,35 EUR West, 34,65 EUR Ost).
Entscheidungsschema: Vorgeschriebene Praktika |
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Vorpraktika |
Zwischenpraktika |
Nachpraktika |
Kranken-/Pflegeversicherung |
ohne Arbeitsentgelt nicht versicherungspflichtig; keine Beiträge mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig*) |
ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungsfrei; keine Beiträge |
ohne Arbeitsentgelt nicht versicherungspflichtig; keine Beiträge mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig*) |
Rentenversicherung |
ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig*) (Beiträge: ggf. Entgeltfiktion) |
ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungsfrei; keine Beiträge |
ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig*) (Beiträge: ggf. Entgeltfiktion) |
Arbeitslosenversicherung |
ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig*) (Beiträge: ggf. Entgeltfiktion) |
ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungsfrei; keine Beiträge |
ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig*) (Beiträge: ggf. Entgeltfiktion) |
* keine Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich und zur geringfügigen Beschäftigung
1.4.2 Nicht vorgeschriebene Praktika
Bei nicht vorgeschriebenen (freiwilligen) Praktika gelten die versicherungsrechtlichen Regelungen, die auch für die Beurteilung einer Beschäftigung maßgeblich sind. Daher besteht für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika dann Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird oder Zeit und Arbeitskraft der Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (Werkstudentenregelung).
In der Rentenversicherung besteht – anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – keine besondere Regelung für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika. Es gelten die allgemeinen Regelungen, wonach Versicherungsfreiheit nur noch bei geringfügiger Entlohnung (auf Antrag) bzw. kurzfristiger Ausübung der Praktika eintreten kann. Liegt Versicherungsfreiheit aufgrund geringfügig entlohnter Beschäftigung vor, sind Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung allerdings nicht zu zahlen.
Für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika bestehen hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Personen, die nicht vorgeschriebene ...