Bei Schulentlassenen, die bis zur 1. Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses eine befristete Beschäftigung ausüben, ist davon auszugehen, dass diese Beschäftigungen berufsmäßig ausgeübt werden und deshalb Versicherungspflicht begründen. Versicherungsfreiheit besteht nur, wenn eine kurzfristige Beschäftigung zwischen der Schulentlassung und dem Beginn eines Studiums ausgeübt wird. Außerdem können Beschäftigungen versicherungsfrei sein, wenn sie geringfügig entlohnt (Arbeitsentgelt übersteigt also nicht die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR bzw. 520 EUR bis 31.12.2023 monatlich) sind.
Diese Beurteilung gilt im Übrigen auch dann, wenn nach der Schulentlassung die beabsichtigte Ausbildung oder die Dauerbeschäftigung wegen des zunächst abzuleistenden Wehr- oder Zivildienstes nicht aufgenommen werden kann. Zwischenzeitlich ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen sind also kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts; wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt, dann lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses herleiten. Außerdem endet die Schülereigenschaft mit dem Abbruch der Schulausbildung.
Die auf den folgenden Seiten abgedruckten Tabellen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Schülern stellen eine Hilfe für Ihre tägliche Praxis dar.
Beurteilung von beschäftigten Schülern in der Sozialversicherung
Fallart(en) |
Bedingung/Voraussetzung |
sozialvers.-frei |
sozialvers.-pflicht. |
Nachweis(e) für die Lohnunterlagen |
1. |
Schüler von allgemeinbildenden Schulen (Haupt-, Realschule, Gymnasium) während der Schulferien |
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Nicht mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres |
× |
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Zeitnahe Schulbescheinigung |
2. |
Außerhalb der Schulferien |
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Nicht mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023520 EUR) Lohn/Gehalt |
× |
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Zeitnahe Schulbescheinigung |
Mehr als 538 EUR Lohn/Gehalt |
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× |
3. |
Schüler Befristete Beschäftigung zwischen Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung |
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Nicht mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres |
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× |
- Schulzeugnis
- Arbeitsvertrag über Dauerbeschäftigung
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Fallart(en) |
Bedingung/Voraussetzung |
sozialvers.-frei |
sozialvers.-pflicht. |
Nachweise(e) für die Lohnunterlagen |
4. |
Schüler Befristete Beschäftigung zwischen Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung |
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Mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres |
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× |
- Schulzeugnis
- Arbeitsvertrag über Dauerbeschäftigung
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5. |
Schüler von Fachschulen während der fachpraktischen Tätigkeit |
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Im Rahmen der Gesamtausbildung überwiegt der fachtheoretische Unterricht |
× |
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- Zeitnahe Schulbescheinigung
- Stunden-/Unterrichtspläne
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6. |
Schüler Befristete Beschäftigung zwischen Abitur und Studium |
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Nicht mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres |
× |
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- Abiturzeugnis
- Studienplatzbewerbung/-zusicherung
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Mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres |
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× |
7. |
Schüler Befristete Beschäftigung zwischen Abitur und Beginn des Grundwehrdienstes (anschließend Studium beabsichtigt) |
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Nicht mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres |
× |
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- Abiturzeugnis
- Einberufungsbescheid
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Mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres |
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× |
8. |
Schüler Unbefristete Beschäftigung zwischen Abitur und Beginn des Grundwehrdienstes/Studiums |
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Nicht mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) Lohn/Gehalt |
× |
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- Abiturzeugnis
- Einberufungsbescheid
- Studienplatzbewerbung/-zusicherung
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Mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) Lohn/Gehalt |
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× |