Teil I LohngrV zum MTArb |
Entgeltordnung |
LGr. |
FGr. |
EG TVÜ-Bund |
Tätigkeitsmerkmal |
Teil / Abschn |
EG |
FGr |
Tätigkeitsmerkmal |
2 |
1 |
3 |
Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist |
II |
3 |
1 |
Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. |
2 |
1.1 |
2 |
Aktenhefter, soweit nicht höher eingereiht |
II |
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|
entfallen (Eingruppierung über Teil II) |
2 |
1.2 |
3 |
Küchenhilfskräfte, die
- nicht einfache Küchenarbeiten verrichten (z. B. Zubereiten von Kaltverpflegung) oder
- an Maschinen (z. B. Kartoffelschälmaschinen, Gemüseputzmaschinen, Geschirrspülmaschinen) arbeiten oder
- nicht nur gelegentlich mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden
|
III/29 |
3 |
2 |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, die Kaltverpflegung zubereiten, Maschinen bedienen oder nicht nur gelegentlich mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. |
2 |
1.3 |
3 |
Tierwärter, soweit nicht höher eingereiht Protokollnotiz: Tierwärter sind Arbeiter, die Tiere zu warten haben, die nicht im Versuch sind. Ihre Aufgabe beschränkt sich also auf Fütterung, Reinigung und Stallreinigung. Tierwärter, die schwierige Aufzucht- oder Dressurarbeiten zu leisten haben, werden den Tierpflegern gleichgestellt. |
III/44 |
3 |
|
Helferinnen und Helfer in der Tierpflege (Tierwärterinnen und -wärter). |
2 |
1.4 |
2 |
Vervielfältiger, soweit nicht höher eingereiht |
III/38 |
3 |
|
Beschäftigte an
- Bürovervielfältigungs- oder Druckmaschinen oder
- in der Mikroverfilmung.
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2 |
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Beschäftigte mit einfachen reproduktionstechnischen Tätigkeiten. |
2 |
1.5 |
3 |
Wäscherinnen und Plätterinnen (Manglerinnen), Näherinnen oder Büglerinnen ohne Ausbildung nach Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 oder Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2, soweit nicht höher eingereiht |
II |
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|
entfallen (Eingruppierung über Teil II) |
2 |
1.6 |
3 |
Werkhelfer, Maschinenhelfer oder Werkstattarbeiter, soweit nicht höher eingereiht Protokollnotiz: Die bei technischen Betriebsverwaltungen den Arbeitern der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 oder den Arbeitern mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 zugeteilten Arbeiter gelten als Helfer im Sinne dieser Lohngruppe. Üben diese Arbeiter entsprechende Tätigkeiten aus, ohne dass sie den Arbeitern des Satzes 1 zugeteilt sind, so gelten sie ebenfalls als Helfer in diesem Sinne. |
II |
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entfallen (Eingruppierung über Teil II) |
2 |
4 |
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Arbeiter der Lohngruppe 1 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen eingereiht sind, nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohngruppe ** |
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|
weggefallener Aufstieg |
2 |
5.1 |
2Ü |
Buffethilfskräfte, soweit nicht höher eingereiht ** |
III/29 |
2 |
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Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert. |
2 |
5.2 |
2Ü |
Druckerei- oder Buchbindereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht ** |
III/38 |
3 |
|
Beschäftigte
- an Bürovervielfältigungs- oder Druckmaschinen oder
- in der Mikroverfilmung.
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Buchbindereiarbeiter entfallen (Eingruppierung über Teil II) |
2 |
5.3 |
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Haus- oder Hofarbeiter nach sechsmonatiger Bewährung in Lohngruppe 1 Fallgruppe 1.1 ** |
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weggefallener Aufstieg |
2 |
5.4 |
3 |
Laborarbeiter, soweit nicht höher eingereiht Protokollnotiz: Laborarbeiter sind nicht Arbeiter, die mindestens zur Hälfte ihrer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Reinigungsarbeiten ausführen. |
III/30 |
3 |
|
Beschäftigte in der Tätigkeit von Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfern. |
2 |
5.5 |
3 |
Magazin- oder Lagerarbeiter, soweit nicht höher eingereiht |
III/31 |
3 |
|
Helferinnen und Helfer in einem Magazin oder in einem Lager. |
2 |
5.6 |
3 |
Pförtner oder Boten, soweit nicht höher eingereiht |
III/9 |
3 |
1 |
Botinnen und Boten. |
III/9 |
3 |
2 |
Pförtnerinnen und Pförtner. |
2 |
5.7 |
2Ü |
Ofenheizer (Raumbeheizer) ** |
II |
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|
entfallen (Eingruppierung über Teil II) |
2 |
5.8 |
2Ü |
Reiniger auf selbstfahrenden Reinigungsmaschinen in Gebäuden, die diese Maschinen auch warten, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1 ** |
III/10 oder III/37 |
3 |
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entweder Teil III Abschnitt 10 Fahrerinnen und Fahrer von nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Flurförderzeugen, landwirtschaftlichen Einachsschleppern, Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren, oder Teil III Abschnitt 37: Reinigerinnen und Reiniger von Werkstätten oder Maschinenhallen. |
2 |
5.9 |
2Ü |
Wächter im Freien, soweit nicht höher eingereiht ** |
III/47 |
3 |
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Wächterinnen und Wächter. |
2 |
5.10 |
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Wächter nach einjähriger Bewährung in Lohngruppe 1 Fallgruppe 1.2 ** |
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weggefallener Aufstieg |