1 Einleitung
Bei den Redaktionsverhandlungen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und den Gewerkschaften (verdi und dbb beamtenbund und tarifunion) wurden die offenen Fragen hinsichtlich der Umsetzung der Tarifeinigung vom 2. März geklärt. Die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat dem erzielten Ergebnis zugestimmt und die Änderungsverträge sollen in absehbarer Zeit beiderseitig unterschrieben werden.
2 Änderungen im Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum TV-L entsprechend dem Ergebnis der Redaktion
2.1 Erhöhung des Garantiebetrages ab 1. Januar 2019
Die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Sätze 2 und 3 wird wie folgt angepasst: Für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2018 höhergruppiert wurden, richtet sich der Anspruch auf einen Garantiebetrag ab 1. Januar 2019 nur dann nach § 17 Abs. 4 Sätze 2 und 3, wenn sie am 31. Dezember 2018 Anspruch auf einen Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung hatten.
Hiermit wird klargestellt, dass die zum 1. Januar 2019 auf 100 EUR beziehungsweise 180 EUR angehobenen Garantiebeträge bei einer Höhergruppierung in gleicher Form auch auf Bestandsfälle vor dem 31. Dezember 2018 anzuwenden sind.
Die Überprüfung und Erhöhung dieser Garantiebeträge bis zur Höhe der neu vereinbarten Garantiebeträge von 100 EUR für Beschäftigte bis Entgeltgruppe 8 beziehungsweise auf 180 EUR für Beschäftigte in Entgeltgruppe 9a bis 15 hat von Amts wegen zu erfolgen. Dabei ist die Begrenzung auf maximal den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Höhergruppierung zu beachten, wie auch bei den ab 1. Januar 2019 erfolgenden Höhergruppierungen.
2.2 Sonderregelungen für Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst
Die Zulagen nach § 51 TV-L für Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst werden entsprechend den Steigerungssätzen der Tarifeinigung im Jahre 2019 um 3,01%, im Jahre 2020 um 3,12% und im Jahre 2021 um 1,29% erhöht.
2.3 Erweiterung der Eingruppierungsmerkmale im Sozial- und Erziehungsdienst
Im Teil II Abschn. 20 Unterabschn. 1 und 3 der Anlage A für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst wurden die Eingruppierungsmerkmale der Leiterinnen um die Wohnheime/Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderungen erweitert.
2.4 Neue Stufe 6 in EG 2Ü
Die Entgeltgruppe 2Ü erhält rückwirkend zum 1. Januar 2019 die Stufe 6, dieser Betrag wird aus der Stufe 6 der Entgeltgruppe 2 zugewiesen.
3 Änderungen im Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum TVÜ-Länder entsprechend dem Ergebnis der Redaktion
3.1 Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b am 1. Januar 2019
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b nach § 29b TVÜ-Länder übergeleitet.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe/Jahr innerhalb der Stufe/Restzeit (R) |
neue Stufe/Jahr innerhalb der Stufe/Restzeit (R) |
1 / 1 / R |
1 / 1 / R |
2 / 1 / R |
2 / 1 / R |
2 / 2 / R |
2 / 2 / R |
3 / 1 / R |
3 / 1 / R |
3 / 2 / R |
3 / 2 / R |
3 / 3 / R |
3 / 3 / R |
3 / 4 / R |
4 / 1 / R |
3 / 5 / R |
4 / 2 / R |
3 / 6 / R |
4 / 3 / R |
3 / 7 / R |
4 / 4 / R |
4 / 1 / R |
5 / 1 / R |
4 / 2 / R |
5 / 2 / R |
4 / 3 / R |
5 / 3 / R |
4 / 4 / R |
5 / 4 / R |
4 / 5 / R |
5 / 5 / R |
4 / 6 und weitere |
6 |
Diese Beschäftigte (ehemalige Arbeitertätigkeiten) werden dabei nach der Zuordnungstabelle einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit bis zum Erreichen der nächsten Stufe zugeordnet. Dabei ist zu beachten, dass diese Beschäftigten bei der Stufenfindung so zu behandeln sind, als hätte die Entgeltgruppe 9a von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gegolten. Ferner erhalten Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet werden, bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4, um Verluste durch die Überleitung auszuschließen.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren sind in die Entgeltgruppe 9a nach § 29b TVÜ-Länder übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ggf. unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
Zuordnung zum Stichtag 1.1.2019 betragsmäßig und grds. unter tagesscharfer Mitnahme der zurückgelegten Stufenlaufzeit in der kleinen EG 9 |
EG Stufe 1 für 1 Jahr |
EG 9 Stufe 2 für 5 Jahre |
EG 9 Stufe 3 für 9 Jahre |
EG 9 Stufe 4 für 5 Jahre |
EG 9 Stufe 4 zzgl. Erhöhungsbetrag |
davon weniger als 2 Jahre voll |
davon 2 und mehr Jahre voll |
davon weniger als 4 Jahre voll |
davon 4 und mehr Jahre voll |
↓ |
↓ |
↓ |
↓ |
↓ |
↓ |
↓ |
EG 9a |
Stufe 1 für max. 1 Jahr |
Stufe 2 für max. 2 Jahre |
Stufe 3 für max. 3 Jahre |
Stufe 4 für max. 4 Jahre |
Stufe 5 für volle 5 Jahre |
Stufe 5 für max. 5 Jahre |
Stufe 6 |
Beschäftigte (ehemalige Angestelltentätigkeiten) werden in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie werden nach der Zuordnungstabelle einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit, ggf. unter Mitnahme der Restzeit, zugeordnet. Beschäftigten in der Stufe 2 mit mehr als zwei Jahren absolvierter Stufenlaufzeit werden in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 9a übergeleitet unter Anrechnung der bereits in der Stufe 2 zurückgelegten Stufenlaufzeit.
Beschäftigte in einer individuellen Endstufe werden einer neuen individu...