Bei der Beschäftigungs- und Dienstzeit war vor allem zu regeln, ob und wie Zeiten aus Beschäftigungsverhältnissen angerechnet werden, die in der früheren DDR erbracht wurden.
Dies haben die Tarifvertragsparteien mit entsprechenden Übergangsvorschriften getan.
9.1 Beschäftigungszeit
Nach der Übergangsvorschrift zu § 19 BAT-Ost werden Zeiten vor dem 1. Januar 1991 wie folgt berücksichtigt:
- Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der vom BAT-Ost erfaßt wird oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit angerechnet (§ 19 Abs. 2 BAT-Ost).
- Als Übernahme im Sinne des § 19 Abs. 2 BAT-Ost gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages (Ziffer 1 der Übergangsvorschrift).
Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit
für Angestellte des Bundes
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Bund deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat,
für Angestellte der Länder
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat,
für Angestellte der Mitglieder der Mitgliedsverbände der VkA
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Arbeitgeber deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat.
Die Übergangsvorschrift entspricht im wesentlichen dem § 72 BAT-W. Nähere Ausführungen hierzu finden Sie in "Beschäftigungszeit (§ 19 BAT) - Zeiten in der ehemaligen DDR".
9.2 Jubiläumszeit
Eine dem § 20 BAT-West entsprechende Regelung über die Berechnung der Dienstzeit ist im BAT-Ost nicht enthalten.
Bei der Zahlung von Jubiläumszuwendungen (§ 39 BAT-Ost) sind nach Ziffer 3 der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O
- neben der Beschäftigungszeit
- auch Zeiten der Tätigkeit bei anderen zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ein Arbeitgeber übernommen hat, der unter den BAT-Ost fällt, und
- Zeiten der Tätigkeit bei der deutschen Reichsbahn und bei der Deutschen Post
zu berücksichtigen.
Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit etc. bleiben jedoch auch hier ausgeschlossen.
Auf Antrag rechnen zur Beschäftigungszeit im Sinne des § 39 BAT-Ost (also nur bei Festsetzung der Jubiläumszuwendungen) auch
- Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem schädlichen Ausscheiden liegen, und
- Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr sowie Zeiten des Zivildienstes. Nach der Übergangsvorschrift zu § 39 BAT-Ost stehen Zeiten des Grundwehrdienstes in der NVA (einschließlich Baueinheiten) sowie Zeiten in den Kasernierten Einheiten der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie der Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr gleich.
Die Nr. 3 der Übergangsregelung entspricht im wesentlichen dem § 72 II zu § 20. Ausführungen hierzu finden Sie in Dienstzeit.