1 Einführung
Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 war es erklärtes Ziel der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes, das in den alten Bundesländern geltende Tarifrecht schnellstmöglich auch auf die neuen Bundesländer zu übertragen.
Dies wurde durch den Abschluß des BAT-Ost vom 10.12.1990 eingeleitet und mit den Änderungstarifverträgen Nummern 1–10 zum BAT-Ost fortgesetzt.
2 Allgemeines
Auch im BAT-Ost finden sich die Paragraphenbezeichnungen des BAT für den Bereich der bisherigen Bundesrepublik. Details des BAT, die wegen ihres spezifischen auf den Westteil der Bundesrepublik bezogenen Regelungsinhalts nicht aufgenommen wurden, sind mit "nicht besetzt" gekennzeichnet. Künftige noch aufzunehmende Vorschriften, sind durch ". . ." gekennzeichnet.
Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-Ost wurden alle für das Bezahlungssystem bedeutsamen Vorschriften – einschließlich der Vergütungsordnung zum BAT – nach dem Stand vom Sommer 1991 auf die fünf neuen Bundesländer und den Ostteil Berlins ausgedehnt. Die Vergütung wurde auf 60 % der Westbezüge festgelegt.
Durch den ab Dezember 1991 gültigen Änderungstarifvertrag Nr. 2 wurden durch die Regelungen zu Beschäftigungszeiten weitere Schritte in bezug auf eine Angleichung der Arbeitsbedingungen für den öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet vollzogen.
Die Entgelte wurden ab Mai 1992 auf 70 %, ab Dezember 1992 auf 74 % und ab Juli 1993 auf 80 % der Westentgelte angehoben.
Mit den Vergütungstarifverträgen Nr. 3 vom April 1994 und ergänzenden Tarifverträgen wurden die Entgelte ab Oktober 1994 auf 82 % und ab Oktober 1995 auf 84 % der jeweiligen Westentgelte angehoben.
Seit dem 1. September 1997 beträgt die Vergütung nach dem 8. Änderungstarifvertrag zum BAT-O im Tarifgebiet Ost 85 % der jeweiligen Vergütung des BAT (West). In den Lohn- und Vergütungstarifverhandlungen für 1998 wurde am 2. April 1998 vereinbart, die Vergütung im Tarifgebiet Ost ab dem 1. September 1998 auf 86,5 % der Vergütung nach dem BAT (West) anzuheben. In der Tarifrunde 2000 einigten sich die Tarifpartner, die Vergütung im Tarifgebiet Ost vom 1. August 2000 an auf 87 %, vom 1. Januar 2001 an auf 88,5 % und vom 1. Januar 2002 an auf 90 % der West-Vergütung anzuheben.
Im Ostteil Berlins gilt der BAT-O mit Besonderheiten. Hier wurde unter Berücksichtigung der besonderen Situation Berlins durch Landesgesetz geregelt, dass die Vergütung abweichend vom BAT-O ab dem 1.4.1995 in Höhe von 90 %, ab dem 1. 11. 1995 in Höhe von 94 % und seit dem 1. 10. 1996 in voller Höhe (100 %) der Vergütung des BAT (West) gezahlt wird.
Für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Sparkassen der neuen Bundesländer besteht mit dem BAT Ostdeutsche Sparkassen anders als in den alten Bundesländern ein eigenständiger Tarifvertrag. Dieser unterscheidet sich vom BAT-O vor allem in der Vergütungshöhe, die seit dem 1. Oktober 1995 86,5 % und seit dem 1. Juli 1996 89 % der Vergütung des BAT (West) beträgt. Im Nachgang zur Tarifrunde 2000 einigten sich die Tarifpartner dahingehend, die Vergütung für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden in den ostdeutschen Sparkassen ab dem 1. Oktober 2000 auf 90 % der West-Vergütung anzuheben. Der zugrunde liegende Vergütungstarifvertrag ist - wie der des BAT-Ost - erst zum Ende 2002 kündbar, so dass ab Januar 2002 ein Gleichklang mit dem Bemessungssatz nach dem BAT-Ost hergestellt ist. Die Zuwendung beträgt für diesen Bereich 100 % der Urlaubsvergütung für den Monat September (BAT-O: 75 %) und die vermögenswirksamen Leistungen 39,88 Euro (BAT/BAT-O: 6,65 Euro).
3 Vergleichende Übersicht BAT-West / BAT-Ost
Paragraph BAT-O |
Inhalt |
Abweichung zu BAT-W |
Bemerkungen (Abkürz.: BAT-W = (W)/ BAT-O = (O) |
Fundstellen im Inhaltsverzeichnis des Lexikons |
1 |
Geltungsbereich |
ja |
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Besonderheiten in den neuen Bundesländern (BAT-Ost) |
§1a 1a |
Besonderer Geltungsbereich |
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2 |
Sonderregelungen |
ja |
es fehlen folgende SR (W): - 2d - 2s - 2w - 2 y (Zeitverträge) |
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3 |
Ausnahmen vom Geltungsbereich |
ja |
- 3a ist geändert - 3e (W) entfällt - 3g ist geändert - 3h (W) entfällt - 3p (W) entfällt - 3s (W) entfällt |
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4 |
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nein |
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Arbeitsvertrag - Schriftform nach § 4 BAT; BAT-Grundlagen - Arbeitsvertrag - Form |
5 |
|
nein |
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Probezeit - Probezeit § 5 BAT |
6 |
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nein |
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Gelöbnis, Verpflichtungserklärung (§ 6 BAT) |
7 |
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nein |
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Ärztliche Untersuchung |
8 |
|
nein |
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Weisungsrecht, Verantwortlichkeit |
9 |
|
nein |
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Schweigepflicht |
10 |
|
nein |
|
Belohnung |
11 |
|
nein |
Verweisung auf Beamtenrecht |
Regelung des § 11 BAT |
12 |
|
nein |
|
Versetzung |
13 |
|
nein |
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Personalakten (§ 13 BAT) |
14 |
|
nein |
Verweisung auf Beamtenrecht |
Haftung des Arbeitnehmers (§ 14 BAT) |
15 |
Arbeitszeit |
ja |
Abs. 3, 4, 6, 6a, 6b, 7, 8 (W) unverändert Abs. 1 Arbeitszeit statt 38,5 (W) 40 Std. Abs. 2 statt 49 (W) 50 Std. statt 54 (W) 55 Std. Abs. 5 (O) Kurzarbeit zulässig. Regelung aber unwirksam |
Arbeitszeit; Arbeitszeitmodelle,Zusammenwirken, Abrufpools |
15a |
|
nein |
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Arbeitszeit - Arbeitszeitverkürzung durch Gewährung eines freien Tages (§ 15 a BAT) |
15b |
|
nein |
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Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, § 15 b BAT |
15c |
Besondere regelmäßige Arbeitszeit |
ja |
f... |