Nach der Übergangsvorschrift zu § 19 BAT-Ost werden Zeiten vor dem 1. Januar 1991 wie folgt berücksichtigt:

  1. Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der vom BAT-Ost erfaßt wird oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit angerechnet (§ 19 Abs. 2 BAT-Ost).
  2. Als Übernahme im Sinne des § 19 Abs. 2 BAT-Ost gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages (Ziffer 1 der Übergangsvorschrift).
  3. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit

    1. für Angestellte des Bundes

      Zeiten der Tätigkeit bei zentralen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Bund deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat,

    2. für Angestellte der Länder

      Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat,

    3. für Angestellte der Mitglieder der Mitgliedsverbände der VkA

      Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Arbeitgeber deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat.

      Die Übergangsvorschrift entspricht im wesentlichen dem § 72 BAT-W. Nähere Ausführungen hierzu finden Sie in "Beschäftigungszeit (§ 19 BAT) - Zeiten in der ehemaligen DDR".

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