8.1 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)
Die Tabellenentgelte, dynamisierten Zulagen und Zuschläge des TV-V werden
- ab 1.3.2018 um 3,19 %
- ab 1.4.2019 um weitere 3,09 %
- ab 1.3.2020 um weitere 1,06 %
erhöht. Des Weiteren werden die Zeitzuschläge ab 1.3.2018 statt aus der Stufe 1 aus der Stufe 2 berechnet. Im Gegenzug wurde die Gewährung einer Einmalzahlung für die Entgeltgruppen 1 bis 6 nicht vereinbart.
Im TV-V wird hinsichtlich der Haftung der Beschäftigten die Regelung des § 3 Abs. 6 TVöD inhaltsgleich auf den TV-V übertragen, sodass diese auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt wird.
Für die Freistellung von gewählten Vertretern wird § 15 Abs. 3 Satz 1 TV-V um die Landesbezirksfachgruppenvorstände und den Bundesfachausschuss kommunale Versorger ergänzt. In einer Niederschriftserklärung wird klargestellt, dass die Mitglieder der Verhandlungskommission TV-V von § 15 Abs. 3 Satz 2 TV-V erfasst sind.
Darüber hinaus haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine Fortsetzung der Tarifverhandlungen zum TV Demografie Versorgung verständigt.
8.2 TV-Fleischuntersuchung
Die Stundenentgelte nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bis d TV-Fleischuntersuchung werden
- ab 1.3.2018 um 3,19 %
- ab 1.4.2019 um weitere 3,09 %
- ab 1.3.2020 um weitere 1,06 %
erhöht.
Die Entgeltbestandteile nach § 8 Abs. 1 Satz 1 1. HS, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Buchst. a bis d, Abs. 10 Satz 1 und § 9 Satz 2 Buchst. a bis d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgeltsumme nach § 8 Abs. 7 Buchst. a bis c TV-Fleischuntersuchung werden zu denselben Zeitpunkten wirkungsgleich erhöht.
8.3 Krankenhäuser
8.3.1 Erhöhung Zeitzuschlag für Nachtarbeit
Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit erhöht sich mit Wirkung zum 1.3.2018 von 15 % auf 20 %.
8.3.2 Erhöhung Zusatzurlaubsanspruch bei Wechselschichtarbeit
Der Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit wird zum 1.1.2019 um einen Urlaubstag, zum 1.1.2020 um einen weiteren Urlaubstag und zum 1.1.2021 nochmals um einen weiteren Urlaubstag erhöht. Die Höchstgrenzen des Zusatzurlaubs bei Wechselschichtarbeit erhöhen sich entsprechend zum 1.1.2019 auf 37 Tage, zum 1.1.2020 auf 38 Tage und zum 1.1.2021 auf 39 Tage.
8.3.3 Verhandlungszusage Zeitzuschlag für Samstagsarbeit und Einrechnung der Pausen in die Wechselschichtarbeit
Nach Veröffentlichung der Gesetzesänderungen zur Krankenhausfinanzierung (Refinanzie-rung der Personalkosten in der Pflege) werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen zu den Themen Erhöhung des Zeitzuschlags für Samstagsarbeit und Einrechnung der Pausenzeiten in die Arbeitszeit bei Wechselschicht entsprechend den übrigen Sparten des TVöD aufnehmen.
8.4 Sparkassen
Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen haben sich die Tarifvertragsparteien auf folgende Verhandlungszusage für den Sparkassenbereich verständigt:
"Verhandlungszusage zur Prüfung der tarifvertraglichen Möglichkeiten unter Einbeziehung einer möglichen Veränderung der Sparkassensonderzahlung (SSZ) zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen. Diese Verhandlungen sind im Mai 2018 aufzunehmen und sollen möglichst bis zum Ende des Jahres 2018 abgeschlossen werden."
8.5 Nahverkehr
Die Kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz verpflichten sich schuldrechtlich, die Tabellenerhöhung im TVöD unter Beachtung folgender Maßgaben zu übertragen:
Die Tabellenentgelte erhöhen sich
- ab dem 1.3.2018 um 3,19 %, mindestens um 76,50 EUR,
- ab 1.4.2019 um weitere 3,09 %, mindestens um 76,50 EUR und
- ab 1.3.2020 um weitere 1,06 %, mindestens um 27,00 EUR.
Die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 7 erhalten mit Wirkung zum 1.3.2018 eine Einmalzahlung i. H. v. 250,00 EUR.
Dies gilt entsprechend für die F-Gruppen im TV-N Baden-Württemberg und in der Entgeltgruppe 5a im TV-N NW.
Die Gewerkschaften verpflichten sich im Gegenzug, bei der Umsetzung dieser Tarifeinigung in den genannten TV-N keine von den vorgenannten Punkten abweichenden Forderungen zu stellen.
8.6 Abschaffung besonderer Stufenregelungen im ehemaligen Arbeiterbereich (VKA)
Im Geltungsbereich des TVöD (VKA) wurden die bisherigen Stufenbegrenzungen aus dem ehemaligen Arbeiterbereich in Entgeltgruppe 9a (Endstufe: Stufe 4) und in Entgeltgruppe 2 (Endstufe: Stufe 5) mit Wirkung zum 1.3.2018 gestrichen. § 16 Abs. 1 Satz 2 TVöD (VKA) und der Anhang zu § 16 TVöD (VKA) wurden aufgehoben.
8.7 Jahressonderzahlung (VKA) – Anpassung im Tarifgebiet Ost
Im Tarifgebiet Ost wurde vereinbart, den Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung in 4 Stufen wie folgt anzuheben:
- im Jahr 2019 auf 82 %,
- im Jahr 2020 auf 88 %,
- im Jahr 2021 auf 94 %;
- ab dem Jahr 2022 entfällt der besondere Bemessungssatz im Tarifgebiet Ost.