4.1 Corona-Sonderprämie im öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)
Bei der Eindämmung der Corona-Pandemie kommt dem ÖGD bei der Kontaktnachverfolgung und Durchsetzung von Quarantäne-Maßnahmen besondere Bedeutung zu. Das besondere Engagement der – auch dort vorübergehend eingesetzten – Beschäftigten im ÖGD wurde von den Tarifvertragsparteien besonders bedacht.
Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 in einer Gesundheitsbehörde zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt sind, erhalten mit dem Entgelt für den Monat Mai 2021 eine Einmalzahlung (Corona-Sonderprämie ÖGD), wenn sie innerhalb dieses Zeitraums für mindestens einen Monat überwiegend zur Bewältigung der Corona Pandemie eingesetzt wurden.
Für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 gilt dies entsprechend.
Die Höhe der Corona-Sonderprämie ÖGD beträgt für jeden vollen Monat, in dem Beschäftigte überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt wurden, 50 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie ratierlich (§ 24 Absatz 2 TVöD). Die Einmalzahlungen werden bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht berücksichtigt.
Vollzeitbeschäftigte können somit maximal 1.200 Euro (2 x 600) Corona-Sonderprämie erhalten. Nach derzeitigem Rechtsstand ist die Zahlung steuer- und beitragspflichtig. Damit unterliegt sie auch der VBL-/ZVK-Beitragspflicht. Trotz bestehender Steuerpflicht ist sie in bestehenden Altersteilzeitvereinbarungen nach dem TV FlexAZ nicht aufzustocken, da sie nicht zum Regelarbeitsentgelt gehört (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 TV FlexAZ). Bei Altersteilzeit im Blockmodell wird die Prämie zur Hälfte gezahlt und fließt zur anderen Hälfte in das Wertguthaben ein.
4.2 Zulage für Ärzte im ÖGD
Die der Entgeltgruppe 15 zugeordneten Ärzte und Zahnärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst erhalten ab März 2021 eine monatliche Zulage von 300 Euro.
Zudem wird die Regelung, nach der die Stufe 5 in der Entgeltgruppe 15 bei Tätigkeiten entsprechend Teil B Abschnitt II Ziffer 1 Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 als Endstufe gilt, gestrichen. Somit können jetzt auch "Fachärztinnen und Fachärzte sowie Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit" Stufe 6 erreichen. Betroffene Ärzte, die am 1. November 2020 in Stufe 5 bereits eine Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren absolviert haben, werden am 1. November 2020 der Stufe 6 zugeordnet. Entsprechendes gilt für Ärzte in einer individuellen Endstufe. Für Ärzte der Stufe 5, die zu diesem Zeitpunkt noch keine fünf Jahre Bewährung in Stufe 5 zurückgelegt haben, wird die zurückliegende Stufenlaufzeit angerechnet.