Die Gewerkschaften hatten in der Tarifrunde die "Verlängerung" des TV FlexAZ, der unter anderem die Regelungen zur Altersteilzeitarbeit, gefordert.
Der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte TV FlexAZ (VKA) sowie der Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (Bund; im Folgenden: TV FALTER) jeweils vom 27. Februar 2010 gab den Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung und ließ die Vereinbarung von Altersteilzeit im Blockmodell bis zur Dauer von 5 Jahren zu.
Allerdings bestimmt § 15 Abs. 2 TV FlexAZ:
"Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2022 die jeweiligen tariflichen Voraussetzungen erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis oder deren flexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Januar 2023 begonnen hat."
Auch nach § 6 Abs. 1 TV FALTER (Bund) muss das Altersteilzeitverhältnis vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Die genannten Tarifverträge erfassen somit nicht Altersteilzeitvereinbarungen, wenn die Altersteilzeit erst im Jahr 2023 beginnen soll.
Keine Geltung des TV FlexAZ (VKA) und des TV FALTER (Bund) für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse mit Beginn im Jahr 2023 oder später
Die Tarifvertragsparteien haben die Regelungen zur Altersteilzeit nicht verlängert. In den Tarifverhandlungen wurde keine Ausweitung des TV FlexAZ und des TV FALTER auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse vereinbart, die nach dem 31. Dezember 2022 begonnen haben bzw. beginnen werden.
Ab dem 1. Januar 2023 ist die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zwar weiterhin zulässig, aber nur noch auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes möglich.
Die nachfolgende Tabelle soll einige wenige wesentliche Unterschiede zwischen dem Altersteilzeitgesetz und dem TV FlexAZ aufzeigen:
|
Altersteilzeitgesetz |
TV FlexAZ |
Teilzeitmodell |
Zulässig |
Zulässig |
Blockmodell |
Zulässig |
Zulässig |
Rechtsanspruch des AN |
Nein |
Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch |
Frühester Beginn ab Vollendung des |
55. Lebensjahres |
60. Lebensjahres |
max. Dauer Teilzeitmodell |
unbegrenzt |
maximal 5 Jahre |
max. Dauer Blockmodell |
maximal 3 Jahre |
maximal 5 Jahre |
Somit haben Beschäftigte nunmehr – selbst bei Nichterfüllung der Quote des § 4 TV FlexAZ – keinen Rechtsanspruch mehr auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung.
Eine ganz wesentliche Konsequenz hat die fehlende Geltung des TV FlexAZ für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab/nach 2023 beginnen, hinsichtlich der zulässigen Dauer der Altersteilzeit im Blockmodell.
Sieht die Altersteilzeitvereinbarung eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor (sog. Blockmodell), darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu 3 Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten. Nur bei Regelung in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften darf das Blockmodell nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz auf bis zu 6 Jahre ausgedehnt werden. Der TV FlexAZ lässt das Blockmodell für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren zu, eingeschränkt jedoch – wie bereits erwähnt – nur für Altersteilzeitverhältnisse, bei denen die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2023 begann. Altersteilzeit im Blockmodell ab dem Jahr 2023 darf – auch im Bereich des öffentlichen Dienstes – mangels tarifvertraglicher Grundlage nur noch bis zu Dauer von maximal 3 Jahren vereinbart werden.
Sofern bereits im Jahr 2022 Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren und einem Beginn der Altersteilzeit im Jahr 2023 vereinbart wurden, entspricht dies nicht den Vorgaben des Altersteilzeitgesetz. Nach hier vertretener Auffassung liegt in einem solchen Fall keine "Altersteilzeit" nach dem Gesetz vor. Es drohen unter anderem der Verlust der Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge gemäß § 3 Nr. 28 EstG und der Verlust der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Empfohlen wird, eine solche Vereinbarung einvernehmlich aufzuheben und auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes neu zu verhandeln.