4.1 Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste ab 1.1.2020
Mit Wirkung ab dem Urlaubsjahr 2020 enthält nunmehr auch der TV-Ärzte an Universitätskliniken einen tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste.
§ 27 Abs. 6 S. 2 TV-Ärzte an Universitätskliniken in der Fassung ab 1.1.2020 lautet:
Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung von Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage.
Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst bemisst sich nach den im Bereitschaftsdienst abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 2 erfüllt sind (S. 2 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 6).
Hinsichtlich des – bereits bisher im Tarifvertrag geregelten – Zusatzurlaubs für Nachtarbeit bei Leistung von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
haben die Tarifvertragsparteien eine klarstellende Regelung dahingehend aufgenommen, dass bezüglich dieser Zusatzurlaubstage nunmehr nur die Leistung von "Nachtarbeit außerhalb von Bereitschaftsdienst" berücksichtigt wird. Erfasst ist somit die Nachtarbeit im Regeldienst (Vollarbeit) sowie im Rahmen der Rufbereitschaft geleistete Nachtarbeit.
4.2 Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (redaktionelle Änderung)
Infolge der Reform des Rechts der schwerbehinderten Menschen (SGB IX) zum 1.1.2018 ergab sich die Notwendigkeit einer redaktionellen Anpassung des § 27 Abs. 4 TV-Ärzte an Universitätskliniken. Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ist seit 1.1.2018 in § 208 SGB IX geregelt (§ 125 SGB IX a.F.).
§ 27 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte an Universitätskliniken in der Fassung ab 1.1.2020 lautet nunmehr:
Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt.
Die Regelung zum Gesamturlaub gilt unverändert weiter.