1 Überblick
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Marburger Bund haben sich mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 7. März 2020 auf wesentliche Änderungen für die Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken geeinigt. Am 7. März 2020 wurden die Eckpunkte der Tarifeinigung veröffentlicht. Zwischenzeitlich wurden die Redaktionsverhandlungen abgeschlossen. Der Änderungstarifvertrag Nr. 7 ist veröffentlicht.
Neben den linearen Erhöhungen der Entgelte der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken wurden Vereinbarungen getroffen
- zur zahlenmäßigen Begrenzung der Bereitschaftsdienste,
- zu freien Wochenenden,
- zum Vorlauf für die Dienstplangestaltung,
- zum Zusatzurlaub für Nachtarbeit sowie
- zur Dokumentation der Arbeitszeit.
Die Änderungen sind zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft getreten (1. Oktober 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Oktober 2020; Einzelheiten nachfolgend).
Die Einigung hat eine Laufzeit von 33 Monaten bis zum 30. Juni 2022.
Entsprechende Änderungen wurden am 10. Juni 2020 zwischen dem Arbeitgeberverband des öffentlichen Dienstes Baden-Württemberg (AVdöD BW) und dem Marburger Bund für die Ärztinnen und Ärzte an den Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg vereinbart.
2 Erhöhung der Tabellenentgelte und der dynamisch ausgestalteten Entgeltbestandteile
Die Tabellenentgelte der Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken einschließlich der Beträge aus einer individuellen Endstufe erhöhen sich wie folgt:
rückwirkend zum 1. Oktober 2019 |
um 2,5 v.H., |
ab 1. Oktober 2020 |
um weitere 2,0 v.H. und |
ab 1. Oktober 2021 |
um weitere 2,0 v.H. |
Die Entgelttabellen finden sich in Anlage A 1 (1.10.2019 – 30.9.2020), Anlage A 2 (1.10.2020 – 30.9.2021) und Anlage B (ab 1.10.20219).
Die Entgelttabelle (Anlage B) kann frühestens zum 30.6.2022 gekündigt werden (vgl. § 39 Abs. 4 Buchst. g in der Fassung der Tarifeinigung vom 7.3.2020). Gleiches gilt für die Regelung zu den Stufen der Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 4 und der Stufenlaufzeit zur Erreichung der nächsthöheren Stufe der Entgelttabelle nach § 16 Abs. 1 TV-Ärzte an Universitätskliniken.
Die genannten linearen Steigerungen gelten auch für die dynamisch ausgestalteten weiteren Entgeltbestandteile. So erhöht sich z.B. die kinderbezogene Besitzstandszulage aufgrund der dynamischen Ausgestaltung in § 8 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte an Universitätskliniken entsprechend dem von den Tarifvertragsparteien im Rahmen der allgemeinen Entgeltanpassung vereinbarten Vomhundertsatz.
3 Einsatzzuschlag im Rettungsdienst
Der Einsatzzuschlag für jeden Einsatz im Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern verändert sich nach § 19 Satz 3 TV-Ärzte an Universitätskliniken entsprechend dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2.
Der Einsatzzuschlag beträgt nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 19 TV-Ärzte an Universitätskliniken:
rückwirkend ab dem 1. Oktober 2019 |
20,34 EUR, |
ab dem 1. Oktober 2020 |
20,75 EUR, |
ab dem 1. Oktober 2021 |
21,17 EUR. |
4 Änderungen beim Zusatzurlaub
4.1 Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste ab 1.1.2020
Mit Wirkung ab dem Urlaubsjahr 2020 enthält nunmehr auch der TV-Ärzte an Universitätskliniken einen tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste.
§ 27 Abs. 6 S. 2 TV-Ärzte an Universitätskliniken in der Fassung ab 1.1.2020 lautet:
Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung von Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage.
Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst bemisst sich nach den im Bereitschaftsdienst abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 2 erfüllt sind (S. 2 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 6).
Hinsichtlich des – bereits bisher im Tarifvertrag geregelten – Zusatzurlaubs für Nachtarbeit bei Leistung von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
haben die Tarifvertragsparteien eine klarstellende Regelung dahingehend aufgenommen, dass bezüglich dieser Zusatzurlaubstage nunmehr nur die Leistung von "Nachtarbeit außerhalb von Bereitschaftsdienst" berücksichtigt wird. Erfasst ist somit die Nachtarbeit im Regeldienst (Vollarbeit) sowie im Rahmen der Rufbereitschaft geleistete Nachtarbeit.
4.2 Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (redaktionelle Änderung)
Infolge der Reform des Rechts der schwerbehinderten Menschen (SGB IX) zum 1.1.2018 ergab sich die Notwendigkeit einer redaktionellen Anpassung des § 27 Abs. 4 TV-Ärzte an Universitätskliniken. Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ist seit 1.1.2018 in § 208 SGB IX geregelt (§ 125 SGB IX a.F.).
§ 27 Abs. 4 S. 1 ...