Nach der Bestimmung in § 10 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte an Universitätskliniken in der bis 30.6.2020 maßgebenden Fassung "sollen" die Arbeitszeiten der Ärzte objektiv dokumentiert werden. Mit Wirkung ab dem 1.7.2020 wurde die Regelung zur Dokumentation der Arbeitszeit der Ärzte konkretisiert und verschärft. Auch wurde eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast im Tarifvertrag eingeführt.

§ 10 Abs. 2 TV-Ärzte an Universitätskliniken in der ab 1.7.2020 maßgebenden Fassung bestimmt:

Die Arbeitszeiten der Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. Dabei gilt die gesamte Anwesenheit der Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten der Ärztin/des Arztes. Die Ärztin/Der Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation. Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren.

Protokollerklärungen zu Absatz 2:

  1. Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden bzw. der im Dienstplan vorgegebenen Arbeitszeit haben die Ärzte dem Arbeitgeber im Einzelfall auf dessen Verlangen den Grund der Überschreitung mitzuteilen.
  2. Für die private Veranlassung gemäß Satz 3 trägt der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Beweislast.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitgestaltung bleibt unberührt; es ist sicherzustellen, dass entgegengenommene Arbeitsleistung als Arbeitszeit anerkannt wird.

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